Zulagenbezahlung bei dauerhaft herausragenden Leistungen

gsf – Es kommen immer wieder Anfragen an die GEW, die die Bezahlung von Leistungszulagen betreffen.

Hier der rechtliche Hintergrund dazu:

Im Bayerischen Besoldungsgesetz, Abschnitt 4, Unterabschnitt 1, Art. 66, Leistungsstufe steht, dass ein Beamter der Besoldungsgruppe A bei dauerhaft herausragenden Leistungen der Unterschiedsbetrag zur nächsthöheren Stufe des Grundgehaltes als Zulage vorweg gezahlt werden kann (Leistungsstufe).

Und so schaut die Realität aus:

Aufgrund des Sparhaushaltes 2011/12 sind alle Zulagen gestrichen. Vermutlich geht vor dem 1.1.2013 nix mehr. Wir werden darüber berichten, wenn sich Änderungen abzeichnen.

Über die vollmundig angekündigte Höhergruppierung von GS- und HS-LehrerInnen nach A13 ist auch nichts weiter bekannt. Vielleicht kommt sie für einen Miniteil der GS-HS-Lehrkräfte ab dem 1.1.2012 oder wahrscheinlich erst zum 1.1.2013. Im September 2013 sind Wahlen in Bayern. Da müssen vorher noch ein paar Wahlgeschenke verteilt werden (… die vorher eingespart werden).

Letztendlich hat die Aktion der CSU-Regierung und des BLLV – der heftet sich die Aktion auf seine Fahnen (In Wahrheit geht die Dienstrechtsreform ursprünglich auf den ehemaligen Bundesinnenminister Schily zurück) – die unterschiedliche Bezahlung der Lehrkräfte in Bayern sogar noch zementiert.

Da wäre schon besser gewesen, zusammen mit der GEW die A13 für alle Lehrkräfte zu fordern. Wir hoffen auf das Verhandlungsgeschick und den politischen Druck des DGB und der GEW in Bayern, dass es für die BeamtInnen wenigstens ab dem 1.1.2012 einen Inflationsausgleich gibt.

Hinweis: Die Weitergabe von Rechtsinfos stellt natürlich keine Rechtsberatung dar, sondern dient nur der Information. Wendet euch/ wenden Sie sich also bitte bei Rechtsfällen an den Personalrat oder Rechtsanwalt.

 

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