Welche Ordnungsmaßnahmen gibt es?

gsf – Im Schulalltag tauchen immer wieder Fragen nach Ordnungsmaßnahmen auf. Kann ein/e Schüler/in aus dem Unterricht  ausgeschlossen werden? Darf eine Lehrkraft einen Verweis unterschreiben oder muss das immer der/die Schulleiter/in sein? Wer spricht einen Unterrichtsausschluss aus? Darf ein/e Schüler/in in die Parallelklasse versetzt werden?

Wir können hier nicht die Frage erörtern, ob eine Ordnungsmaßnahme Sinn macht. In vielen Fällen würde sicher ein Gespräch (ohne Vorwürfe und Rachegedanken…) helfen, um die Angelegenheit aus der Welt zu schaffen, in anderen schwerwiegenden Fällen mag ein Verweis schon aus rechtlichen Gründen nötig sein.

Im BayEUG sind im Art. 86 alle Ordnungsmaßnahmen aufgelistet. Wer das ganze BayEUG lesen will, soll hier klicken

Alle anderen können hier weiterlesen und ermitteln, was das BayEUG zu Ordnungsmaßnahmen sagt und was nicht:

BayEUG Art. 86
Ordnungsmaßnahmen als Erziehungsmaßnahmen

(1) Zur Sicherung des Bildungs- und Erziehungsauftrags oder zum Schutz von Personen und Sachen können nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Ordnungsmaßnahmen gegenüber Schülerinnen und Schülern getroffen werden, soweit andere Erziehungsmaßnahmen nicht ausreichen.

(2) Ordnungsmaßnahmen sind:
1. der schriftliche Verweis durch die Lehrkraft oder die Förderlehrerin bzw. den Förderlehrer,
2. der verschärfte Verweis durch die Schulleiterin bzw. den Schulleiter,
3. die Versetzung in eine Parallelklasse der gleichen Schule durch die Schulleiterin bzw. den Schulleiter,
4. der Ausschluss in einem Fach oder von einer sonstigen Schulveranstaltung für die Dauer von bis zu vier Wochen durch den Schulleiter,
5. der Ausschluss vom Unterricht für drei bis sechs Unterrichtstage, bei Berufsschulen mit Teilzeitunterricht für höchstens zwei Unterrichtstage, durch die Schulleiterin bzw. den Schulleiter
6. der Ausschluss vom Unterricht für zwei bis vier Wochen ab dem siebten Schulbesuchsjahr durch die Lehrerkonferenz,
6a. der Ausschluss vom Unterricht für mehr als vier Wochen, längstens bis zum Ablauf des laufenden Schuljahres bei Hauptschulen und Hauptschulstufen der Förderschulen ab dem siebten Schulbesuchsjahr bzw. bei Berufsschulen sowie Berufsschulen zur sonderpädagogischen Förderung durch die Lehrerkonferenz im Einvernehmen mit dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Hinblick auf mögliche Leistungen nach Maßgabe des Achten Buches Sozialgesetzbuch,
7. bei Pflichtschulen die Zuweisung an eine andere Schule der gleichen Schulart auf Vorschlag der Lehrerkonferenz durch die Schulaufsichtsbehörde,
8. die Androhung der Entlassung von der Schule durch die Lehrerkonferenz,
9. die Entlassung von der Schule durch die Lehrerkonferenz (Art. 87),
10. der Ausschluss von allen Schulen einer oder mehrerer Schularten durch das zuständige Staatsministerium (Art. 88).

Diese Veröffentlichung stellt natürlich keine Rechtsberatung dar, sondern übermittelt Informationen ohne Anspruch auf Vollständigkeit und Aktualität.

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