Vergleichsmaßstäbe bei der Beurteilung

von Günther Schmidt-Falck*

Bestandteil der neuen Beurteilungsrichtlinien ist der Vergleich des Leistungsniveaus in einer Besoldungsgruppe.  Beförderte Lehrkräfte werden nun an den in ihrer neuen Besoldungsgruppe geltenden Leistungsmaßstäben gemessen. Beispiel: Wurde eine GS-Lehrkraft von A12 nach A12+Zulage befördert und hatte vorher die Stufe UB (Stufe 3), so ist das jetzt sehr leicht möglich, in die Stufe 4 heruntergestuft zu werden, weil sie ja jetzt mit den (angeblich) „Besseren“ verglichen wurde. Das gleiche gilt z.B. für die neuen StudienrätInnen an Förderschulen, die von A13 nach A13z befördert wurden.

Logischerweise gibt es keine Rückstufung zur vorherigen Besoldungsstufe durch eine schlechtere Beurteilungsstufe. Es gilt die Besitzstandswahrung.

Die offizielle Formulierung für den „Vergleichsmaßstab“ lautet so:

Amtsblatt der dienstl. Beurteilung 8/2011:
2.3 Beurteilungsmaßstab und Bewertung
2.3.1 Die dienstliche Beurteilung soll die Leistung der Lehrkraft in Bezug auf ihre Funktion und im Vergleich zu anderen  Lehrkräften derselben Besoldungsgruppe objektiv darstellen (Art. 58 Abs. 2 Satz 1 LlbG).
Nach einer Beförderung ist daher Vergleichsmaßstab für die Beurteilung das von einer Lehrkraft der neuen Besoldungsgruppe zu fordernde Leistungsniveau.

Bewertung der GEW: Letztendlich ist die Maßnahme ein finanzpolitisches Steuerungsinstrument. Man könnte auch sagen, die Noten haben schlechter auszufallen. Beförderungen können somit „hinausgeschoben“ werden. Die Verwendung des Begriffes „objektiv“ dient nur dazu, den Vorgang nicht mehr angreifbar zu machen. Objektiv ist bei Beurteilungen gar nichts. Das Setzen eines Vergleichsmaßstabes ist somit nur die logische Konsequenz eines hierarchischen Beurteilungssystems. Es gehört abgeschafft.


*Der Autor Günther Schmidt-Falck schreibt in seiner Funktion als Geschäftsführer der GEW Ansbach und Webmaster dieser Webseite.
Hauptberuflich arbeitet er als HS-Lehrer und als Personalrat beim Staatl. Schulamt des Landkreises Ansbach.


 

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