Haftung bei Unfällen und anderen Entschädigungsfällen in der Schule

von Hans Grillenberger*

Im Rahmen einer Fortbildung für Schulleiter hat Martin Stumpf, zuständig bei der Regierung von Mittelfranken und Fachmann für Haftungsangelegenheiten, wertvolle Hinweise bei Problemfällen gegeben. Im folgenden einige nützliche Informationen aus seinem Vortrag für alle Lehrkräfte.
In konkreten Fällen Hilfen und Informationen zum Thema Haftung in der Schule natürlich am besten gleich beim Fachmann einholen: ed.rf1713949082m.ger1713949082@fpmu1713949082ts.ni1713949082tramg1713949082er1713949082
(Spamschutz: Bitte die Buchstaben „reg“ am Ang der Adresse entfernen. Danke!)

 Grundlage allen Vorgehens bei Haftungsfragen ist die LDO
§ 36 Lehrerdienstordnung (LDO): „Werden bei der Schule Forderungen gegen den Freistaat Bayern (z.B. Schadensersatz) geltend gemacht, die aus Erklärungen, Handlungen oder Unterlassungen der Schule oder von Beschäftigten an dieser Schule hergeleitet werden, so haben die Schulleiter die Antragsteller an die zuständige Regierung zu verweisen.“

D.h. für die einzelne Kollegin, die in solch eine Situation gerät, ist dies eine Entlastung, da die Schulleitung den Fall an die zuständige Stelle bei der Regierung weiterleitet und diese die Angelegenheit dann übernimmt. Die Kollegin braucht keine Stellungnahmen nach außen abgeben, keine Korrespondenz mit Rechtsanwälten oder anderen Anspruchstellern führen oder gar irgendwelche Ansprüche anerkennen.

 Was so alles passieren kann – 2 Beispiele

  1. Amtshaftung:
    Eine Kollegin beschädigt den Laptop eines Schülers, auf dem dieser eine Präsentation für den Unterricht gespeichert hat. Die Eltern des Schülers möchten den Schaden ersetzt bekommen. Was machen?                                                                

    Die Schadensforderung über den Dienstweg an die zuständige Regierungsstelle weiterleiten. Übrigens: Auch wenn Schülern oder Eltern (sogenannte Verwaltungshelfer) dies beispielsweise bei einer Klassenfahrt passiert, wird genauso verfahren.

  2. Sachschadensersatz:
    Eine Kollegin nimmt regelmäßig ihren Laptop mit in die Schule, um im Unterricht leichter unterrichtsrelevante Inhalte präsentieren zu können. Der Laptop wird dabei beschädigt. Wer zahlt?

    Wichtig ist zunächst, dass die Verwendung des Laptops vom Dienstherrn veranlasst sein muss, was nicht heißt, dass dies verordnet  sein muss.  Gleiches gilt beispielsweise für Brillenschäden oder bei Unfällen zwischen Wohnung und Dienststelle.                                 

    Die Kollegin meldet den Schaden als Geschädigte an das Landesamt für Finanzen – Dienststelle Regensburg . Dazu gibt es ein Formblatt:  http://www.lff.bayern.de/formularcenter/dienstunfall/index.aspx


*Unser Autor Hans Grillenberger ist Vorsitzender des Kreisverbandes Ansbach der GEW und Redakteur des pädagogischen Online-Magazins AUSWEGE- Perspektiven für den Erziehungsalltag. Hauptberuflich arbeitet er als Schulleiter an der Mittelschule Dietenhofen/Mfr. .

Kontakt zu Hans Grillenberger kann über die Redaktion aufgenommen werden!

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