Freistellungsjahr für Funktionsinhaber

Bis zum 31.12.2014 konnten Funktionsinhaber an staatlichen Schulen in Bayern (z.B. Rektoren) kein „Sabbatjahr“ beantragen. Seit 1.1.2015 gilt eine neue Regelung:

Eine Teilnahme am Freistellungsmodell ist nun möglich, wenn die Freistellung direkt vor dem gesetzlichen Ruhestand oder dem Antragsruhestand (*) erfolgt. Die Antragsfrist 2015 für Beschäftigte an staatlichen Schulen (Funktionsinhaber) war bis 1.2.2015 terminiert. Die Frage der Fristeinhaltung sollte wohlwollend gehandhabt werden.
(Quelle: KMS v. 5.12.2014)

Für die Antragsfrist 2016 muss ein neues KMS abgewartet werden. Wir empfehlen, die KMS ab dem neuen Schuljahr 2015/16 genau zu verfolgen, um keine Fristen und ev. neue Regelungen zu verpassen.


(*) Hinweis zum Antragsruhestand ab 64: Laut KMS vom 2.5.2019 (kultusministerielles Schreiben Bayern) gilt bis auf Weiteres für Lehrkräfte an Grund-, Mittel- und Förderschulen, dass der Antrag auf vorzeitige Ruhestandsversetzung zum Ende des Schulhalbjahres grundsätzlich nicht mehr genehmigt wird, sondern nur zum Schuljahresende.

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