Fahimi: KI-Verordnung setzt Standards und ist Auftrag für Bundesregierung

Der DGB begrüßt die heutige Verabschiedung der Verordnung der Europäischen Union zur Künstlichen Intelligenz (KI). Die DGB-Vorsitzende Yasmin Fahimi sagte dazu:

„Die KI-Verordnung ist ein historischer Erfolg: Europa setzt damit weltweit ethische Maßstäbe für die Entwicklung und Nutzung von KI-Anwendungen. Transparenzverpflichtungen für KI-Anbieter und ethische Grenzen wie Verbote von Social Scoring oder Emotionserkennung am Arbeitsplatz werden für mehr Akzeptanz und Vertrauen im Umgang mit KI sorgen. Gleichzeitig wird auch ein Mindestmaß an Schutz für Urheber*innen, Künstler*innen, Kultur- und Medienschaffende hergestellt.

Die KI-Verordnung ist nicht zuletzt von entscheidender Bedeutung für die Zukunft der Arbeit. Wir begrüßen, dass die EU die Notwendigkeit spezieller Regeln für KI in der Arbeitswelt anerkennt. Es ist ein echter Meilenstein, dass wir als Gewerkschaften eine Öffnungsklausel für nationale Regelungen zur betrieblichen Nutzung von KI durchsetzen konnten. Das ist nicht nur ein politisches Bekenntnis, sondern ein klarer Auftrag an die nationalen Gesetzgeber.

Wir fordern die Bundesregierung deshalb auf, die Umsetzung der KI-Verordnung nicht nur technisch zu begleiten, sondern einen intelligenten „KI-Rechtsrahmen für Gute Arbeit“ zu schaffen. In der betrieblichen Praxis wurden bereits einige innovative, vorbildhafte Vereinbarungen im Umgang mit KI am Arbeitsplatz getroffen. Nun gilt es, dies in der Breite der Betriebe und Verwaltungen weiter zu verankern, um die Potenziale von KI für Gute Arbeit nutzbar zu machen. Der DGB bereitet bereits Vorschläge vor und lädt ein zum politischen Dialog“.


13.3.2024
DGB Bundesvorstand
www.dgb.de

 

Schutz der Privatheit beim Distanzunterricht

Bericht: Georg-August-Universität Göttingen

Wenn akut oder chronisch kranke Kinder die Schule nicht besuchen können, kann ein mobiler Avatar helfen: Der Roboter sitzt quasi in Vertretung im Unterricht und überträgt die Inhalte per Livestream zum Kind nach Hause. Ein neues Forschungsprojekt der Universitäten Göttingen, Duisburg-Essen und Bonn sowie der chilli mind GmbH in Kassel entwickelt nun Privatheitsmechanismen für solche Avatare, um den Datenschutz und die Privatheit aller Beteiligten zu gewährleisten. Das Bundesministerium für Bildung und Forschung finanziert das Projekt drei Jahre lang mit insgesamt rund 1,6 Millionen Euro. … weiter

weitere Informationen zum Thema „Privatheitsfreundlicher mobiler Avatar für kranke Schulkinder“


Quelle:
www.ide-online.de
www.uni-goettingen.de
Bild von OpenClipart-Vectors auf Pixabay

 

 

CSU und FW wollen AfD-Kandidat*innen als Verfassungsrichter*innen wählen

Die GEW Bayern fragt: Wo ist hier die Brandmauer?

Mitteilung: GEW Bayern

Morgen werden die ehrenamtlichen Richter*innen am Bayerischen Verfassungsgerichtshof im Plenum des Landtages „im Block“ gewählt. Wie schon 2018 werden die Kandidat*innen der AfD dabei voraussichtlich von den Regierungsfraktionen der CSU und FW mit durchgewunken. Die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) Bayern mahnt eine klarere Abgrenzung nach rechts an. Weiterlesen

Die Partei Die Heimat (vormals NPD) ist für die Dauer von sechs Jahren von der staatlichen Parteienfinanzierung ausgeschlossen

Die Partei Die Heimat (vormals NPD) ist für die Dauer von sechs Jahren von der staatlichen Parteienfinanzierung ausgeschlossen

Mitteilung: Bundesverfassungsgericht

Mit heute verkündetem Urteil hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass die Partei Die Heimat (HEIMAT, vormals: Nationaldemokratische Partei Deutschlands – NPD) für die Dauer von sechs Jahren von der staatlichen Finanzierung nach § 18 Parteiengesetz (PartG) ausgeschlossen ist.

Art. 21 Abs. 3 Satz 1 Grundgesetz (GG) sieht den Ausschluss verfassungsfeindlicher Parteien von der staatlichen Teilfinanzierung vor. Ausgeschlossen sind Parteien, die nach ihren Zielen oder dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgerichtet sind, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden. Auf dieser Grundlage beantragten Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung, die Partei Die Heimat von der staatlichen Parteienfinanzierung auszuschließen.

Die Voraussetzungen eines Finanzierungsausschlusses gemäß Art. 21 Abs. 3 Satz 1 GG liegen vor: Die Partei Die Heimat missachtet die freiheitliche demokratische Grundordnung und ist nach ihren Zielen und dem Verhalten ihrer Mitglieder und Anhänger auf deren Beseitigung ausgerichtet. Sie zielt auf eine Ersetzung der bestehenden Verfassungsordnung durch einen an der ethnischen „Volksgemeinschaft“ ausgerichteten autoritären Staat. Ihr politisches Konzept missachtet die Menschenwürde aller, die der ethnischen „Volksgemeinschaft“ nicht angehören, und ist zudem mit dem Demokratieprinzip unvereinbar. Dass die Partei Die Heimat auf die Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung ausgerichtet ist, wird insbesondere durch ihre Organisationsstruktur, ihre regelmäßige Teilnahme an Wahlen und sonstigen Aktivitäten sowie durch ihre Vernetzung mit nationalen und internationalen Akteuren des Rechtsradikalismus belegt.

Die Entscheidung ist einstimmig ergangen.


23.1.2024
Bundesverfassungsgericht
www.bundesverfassungsgericht.de

 

„EGMR uneins zum Beamtenstreikrecht“

Der DGB-Rechtsschutz berichtete am 10.1.2024 auf seiner Seite:

„Beamt:innen dürfen nicht streiken. So hat es der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte entschieden. Dass hinter dieser Entscheidung rechtlich viel mehr als diese kurze Aussage steckt, erläuterte uns Rudi Buschmann von der DGB Rechtsschutz GmbH (Centrum für Revision und Europäisches Recht), der die Gewerkschaftsmitglieder in den Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht, dem Bundesgerichtshof und nun auch in Straßburg vertrat.“

Hier geht es zum Text

 

Wie die Qualität im Kinderschutz verbessert werden kann

25 Expertisen des DJI beschreiben Herausforderungen für Kinderschutz-Fachkräfte in Baden-Württemberg

Bericht: Deutsches Jugendinstitut

Mehrere Gesetzbücher, unter anderem das Bürgerliche Gesetzbuch, das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen, das Jugendgerichtsgesetz sowie das Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz, stellen die Grundlagen für einen gelingenden Kinder­schutz in Deutschland dar und sollen die Situation von benachteiligten Kindern und Jugendlichen verbessern. Die Gesetzestexte sehen unter anderem einen professionellen Kinder- und Jugendschutz, eine gelingende Prävention vor Ort und mehr Beteiligung von Kindern, jungen Menschen, Eltern und Familien sowie eine enge Zusammenarbeit zwischen dem Allgemeinen Sozialen Dienst (ASD) und dem Gesundheitswesen, den Strafverfolgungsbehörden, den Familiengerichten, der Jugendstrafjustiz und anderen wichtigen Akteurinnen und Akteuren im Kinderschutz vor. Die Umsetzung stellt Jugendämter und dort tätige Fachkräfte, aber auch Familiengerichte und andere Fachpersonen im Kinderschutz immer wieder vor große Herausforderungen. … weiter


Quelle: www.dji.de

 

Kein Anspruch auf Entfernung von Kreuzen in Dienstgebäuden des Freistaats Bayern

Der Freistaat Bayern muss nicht die gemäß dem sog. Kreuzerlass angebrachten Kreuze in seinen Dienstgebäuden entfernen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.

Die Kläger sind als Körperschaften des öffentlichen Rechts verfasste Weltanschauungsgemeinschaften und wenden sich gegen den im Jahr 2018 in Kraft getretenen § 28 der Allgemeinen Geschäftsordnung für die Behörden des Freistaates Bayern (AGO) und dessen Umsetzung. Nach dieser Vorschrift ist im Eingangsbereich eines jeden Dienstgebäudes als Ausdruck der geschichtlichen und kulturellen Prägung Bayerns gut sichtbar ein Kreuz anzubringen. Ferner empfiehlt § 36 AGO sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, nach dieser Geschäftsordnung zu verfahren. In den Vorinstanzen hatten die Kläger keinen Erfolg. Nach Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs begründen der sog. Kreuzerlass und die auf seiner Grundlage veranlasste Aufhängung von Kreuzen zwar einen Verstoß gegen die objektiv-rechtliche Verpflichtung des Staates zur weltanschaulich-religiösen Neutralität. Ein Eingriff in die Grundrechte der Kläger aus Art. 4 und Art. 3 GG liege aber nicht vor. Das Begehren auf Abgabe einer Empfehlung an die sonstigen Personen des öffentlichen Rechts, die in Befolgung von Art. 36 AGO angebrachten Kreuze zu entfernen, sei unzulässig. Weiterlesen

Die Sportverletzung eines Schülers im Verein ist kein Schulunfall

Ein Internatsschüler, der sich bei einem Sportunfall im Eishockeyverein verletzt, steht auch dann nicht unter dem Schutz der Schülerunfallversicherung, wenn das Internat mit dem Verein kooperiert, aber das Training nicht zum Schulbetrieb gehört.

Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss
vom 23. Februar 2023 – L 10 U 2662/21


aus: einblick – Gewerkschaftlicher Info-Service Januar 2024 (www.dgb.de/einblick)
Rechtshinweise und Urteile werden ohne Gewähr veröffentlicht!

 

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