Kurzzeitiges Praktikum ohne Mindestlohn

Praktikanten haben keinen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn, wenn sie das Praktikum zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder für die Aufnahme eines Studiums leisten und es eine Dauer von drei Monaten nicht übersteigt.

Der Fall: Die Frau vereinbarte mit dem Betreiber einer Reitanlage ein dreimonatiges Praktikum zur Orientierung für eine Berufsausbildung zur Pferdewirtin. Etwa sechs Wochen nach Beginn nahm sie mit Einverständnis des Reithofes drei Wochen Familienurlaub. Sie bekam während des Praktikums keine Vergütung. Ihre Klage auf Zahlung des Mindestlohns mit der Begründung, die gesetzlich festgelegte Höchstdauer
eines Orientierungspraktikums von drei Monaten sei überschritten, hatte keinen Erfolg.

Das Bundesarbeitsgericht: Ein Anspruch auf gesetzlichen Mindestlohn besteht nicht, weil das Praktikum zur Orientierung für eine Berufsausbildung die Höchstdauer von drei Monaten nicht überschritten hat. Unterbrechungen des Praktikums innerhalb dieses Rahmens sind möglich, wenn der Praktikant/die Praktikantin hierfür persönliche Gründe hat und die einzelnen Abschnitte sachlich und zeitlich zusammenhängen.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 30. Januar 2019 – 5 AZR 556/17


aus: einblick – Gewerkschaftlicher Info-Service Januar 2020 (www.dgb.de/einblick)
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