Studierende sind auch Menschen – BAföG muss die Existenz sichern

BAföG-Revisionsverhandlung vor Bundesverwaltungsgericht von Kundgebung begleitet

Mitteilung: freier zusammenschluss von student*innenschaften (fzs) e.V.

Am morgigen Donnerstag, dem 20. Mai 2021, wird vor dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig eine Revisionsverhandlung zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) geführt. Der Streitgegenstand ist die Verfassungsmäßigkeit der Höhe von BAföG Leistungen für Studierende. Die Seite der studentischen Klägerin argumentiert, dass sich unter anderem aus dem Vergleich der Grundsicherung für Arbeitssuchende ein zu geringer BAföG Bedarf für Studierende ergibt. Damit sei dies verfassungswidrig.

Der freie zusammenschluss von student*innenschaften (fzs), die Konferenz Sächsischer Studierendenschaften (KSS) und die Studierendenräte (StuRä) der Universität sowie der Hochschule für Technik, Wirtschaft und Kultur (HTWK) Leipzig befürworten die Klage und begleiten den Prozess. Im Zuge der Verhandlung und im Rahmen der bundesweiten Kampagne „50 Jahre BAföG – (k)ein Grund zu feiern“ organisieren die studentischen Vertretungen eine Kundgebung vor dem Gericht.

Carlotta Kühnemann, Vorstandsmitglied des fzs, erklärt: „Wir unterstützen das Ziel und die Argumentation der Klägerin. Dass das BAföG als Studienfinanzierung existenzsichernd sein muss, sollte eine Selbstverständlichkeit sein. Es ist ein Armutszeugnis der vergangenen Bundesregierungen, dass eine solche Klage überhaupt beim Bundesverwaltungsgericht verhandelt werden muss. Dementsprechend wollen wir mit der Kampagne ’50 Jahre BAföG – (k)ein Grund zu feiern‘ die Politik endlich zum Handeln bringen.“

Sabine Giese, Sprecher*in der KSS sowie des StuRa der HTWK Leipzig, ergänzt: „Damit das BAföG die Existenz sichert, müssen dringend die Bedarfssätze angepasst werden. Beispielsweise in Leipzig reicht die Wohnpauschale von 325 Euro bei den wenigsten Studierenden tatsächlich für die Miete. Wir brauchen außerdem eine Rückkehr zum Vollzuschuss, eine elternunabhängige Förderung und Unabhängigkeit von Alter, Aufenthaltsstatus oder Regelstudienzeit. Damit kann das historische Tief
der Empfänger*innenquote von gerade einmal elf Prozent auch wieder steigen.“

Eine größere Ansammlung möchten die studentischen Vertreter*innen jedoch vermeiden: „Die Kundgebung ist aufgrund der anhaltenden Pandemie mit möglichst wenig Menschen und großen Abständen geplant. Die teilnehmenden Studierendenvertreter*innen symbolisieren die zahlreichen Studierenden ohne BAföG Anspruch, die eine solide Studienfinanzierung jedoch dringend nötig hätten. Gerade mit den Erfahrungen der Pandemie und der bevorstehenden Bundestagswahl ist die Reform des BAföG aus studentischer Sicht unumgänglich.“, fasst Nico Eisbrenner, Referent für
Hochschulpolitik des StuRa der Uni Leipzig, zusammen.


19.5.2021
freier zusammenschluss von student*innenschaften (fzs) e.V.
Iris Kimizoglu, Jonathan Dreusch, Paul Klär, Carlotta Kühnemann
– Vorstand –
www.fzs.de

 

Verpflichtung von Lehrkräften zur Beaufsichtigung von Corona-Tests rechtmäßig

Mitteilung: Verwaltungsgericht Münster

Das Verwaltungsgericht Münster hat durch Beschluss vom 3. Mai 2021 den Eilantrag einer Lehrerin an einer Schule im Kreis Coesfeld abgelehnt, die sich gegen ihre Verpflichtung gewehrt hatte, die Schülerinnen und Schüler an ihrer Schule bei der Anwendung von Selbsttests auf eine Corona-Infektion anzuleiten und zu beaufsichtigen. Weiterlesen

Die GEW-Grundausstattung – Ratgeber für die Zeit nach der Berufstätigkeit

Hinweise für Rentner*innen, Ruheständler*innen und für alle, die wissen möchten, was da auf sie zukommen kann

  • Ruhestand und Beamtenrecht, Versetzung in den Ruhestand, Versorgungsansprüche, Beihilfe
  • Altersteilzeit, Erwerbsminderungsrente, Flexirente, Hinterbliebenenrente, Mütterrente
  • Vorsorgevollmachten, Betreuungsverfügung/-vollmacht, Patientenverfügung, Erben und Vererben
  • Adressen – Hilfen – Hinweise 
  • u.a.mehr

Herausgegeben von der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) Landesverband Bayern


Download als pdf-Datei

Bild von Ladislava Vantuchová auf Pixabay; ver.: GEW AN Magazin 

 

Die GEW-Grundausstattung – Ratgeber Schule

Der Personalratswahlkampf in Bayern 2021 läuft an.

GEW-KollegInnen werden aktiv. Statt Info-Veranstaltungen wird in Corona-Zeiten gebastelt: eine Box mit Rot- und Bleistiften inkl. Tragetasachen samt Flyer, Block und Schulratgeber im Lehrerzimmer – die GEW-Grundausstattung – gesehen in drei Lehrerzimmmern.
Fotos: Ruth Hess, Thomas Köder


Wer den Ratgeber in der Schule nicht vorfindet, kann ihn hier downloaden:

Download Ratgeber Schule als pdf-Datei

Keine Kündigung wegen Kirchenaustritts

Eine evangelische Kirchengemeinde darf dem Koch in einer ihrer Kindertagesstätten nicht kündigen, nur weil er aus der Kirche ausgetreten ist.

Der Fall: Der Arbeitnehmer ist als Koch in einer Kita der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Stuttgart seit 1995 beschäftigt. Nachdem die Kirchengemeinde erfahren hatte, dass der Arbeitnehmer aus der evangelischen Landeskirche ausgetreten war, kündigte sie ihm fristlos. Mit dem Kirchenaustritt habe der Arbeitnehmer schwerwiegend gegen seine vertraglichen Loyalitätspflichten verstoßen. Der Koch sieht seinen Kontakt mit den Kindern auf die Ausgabe von Getränken beschränkt. Auch mit dem pädagogischen Personal in der Kita habe er nur alle zwei Wochen in einer Teamsitzung Kontakt gehabt. Dort sei es um rein organisatorische Probleme gegangen. Die gegen die Kündigung erhobene Klage hatte Erfolg.

Das Landesarbeitsgericht: Die außerordentliche Kündigung ist unwirksam. Bei einem Mitarbeiter im Küchendienst stellt die Kirchenzugehörigkeit keine wesentliche und berechtigte Anforderung an den Arbeitnehmer dar. Die von der Kirchengemeinde beanspruchte Loyalitätspflicht und die hierauf beruhende Kündigung knüpften darüber hinaus unmittelbar benachteiligend an dem Diskriminierungsmerkmal „Religion“ an und sind demnach unwirksam. Auch wenn der Kirchenaustritt nach dem Kirchenrecht zu den schwersten Vergehen gegen die Religion und die Einheit der Kirche gehört, wird man diesen Loyalitätsverstoß angesichts der Glaubens- und Gewissensfreiheit des Arbeitnehmers nicht als schuldhaft ansehen können.

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Urteil vom 10. Februar 2021 – 4 Sa 27/20


aus: einblick – Gewerkschaftlicher Info-Service April 2021 (www.dgb.de/einblick)
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Verbeamteter Lehrer ist zur Ableistung von Präsenzstunden verpflichtet

Nach Beschluss des VG Schleswig  Holstein v. 19.1.2021 hat ein verbeamteter Lehrer kein Recht auf  Verweigerung des Präsenzunterrichts wegen der Virus-Pandemie.

DGB-Rechtsschutzsekretär Hans-Martin Wischnath hat einen Kommentar zum Urteil des Verwaltungsgerichts Schleswig-Holstein (12 B 1/21) verfasst:

Verbeamteter Lehrer ist zur Ableistung von Präsenzstunden verpflichtet

 

Impfung gegen Corona: Was für Beschäftige wichtig ist – DGB Rechtsschutz

Die Coronaimpfungen gehen voran, wenn auch nur schrittweise. Es ist zu hoffen, dass in der zweiten Jahreshälfte viele Beschäftigte die Möglichkeit erhalten, sich impfen zu lassen. Dies wirft allerdings arbeitsrechtliche Fragen auf. Wir erklären, was Beschäftigte beachten müssen.

Informationen: DGB Rechtsschutz

Schon bevor es mit dem Impfen überhaupt losging, war die Irritation groß. Erste Arbeitgeber drohten Kündigungen an, falls sich ihre Beschäftigten nicht würden impfen lassen. Andere beließen es nicht bei der Drohung. Kein Wunder also, dass viele Arbeitnehmer*innen verunsichert sind. Wir klären die wichtigsten Fragen. Weiterlesen

Gesichtsbedeckung kann Pflicht sein

Der Arbeitgeber darf das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung
während der Arbeitszeit anordnen.

Der Fall: Der Mann ist bei der beklagten Stadtverwaltung im Rathaus beschäftigt. Der Arbeitgeber ordnete in den Räumlichkeiten des Rathauses das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung für Besucher und Beschäftigte an. Der Arbeitnehmer legte ein Attest vor, das ihn ohne Angabe von Gründen von der Maskenpflicht befreite. Sein Arbeitgeber wies ihn daraufhin an, ein Gesichtsvisier beim Betreten des Rathauses und bei Gängen über die Flure und in Gemeinschaftsräumen zu tragen. Der Mann legte ein neues Attest vor, das ihn wiederum ohne Angabe von Gründen von der Pflicht zum Tragen von Gesichtsvisieren jeglicher Art befreite. Ohne Gesichtsbedeckung wollte die Stadt ihn nicht im Rathaus beschäftigen. Mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung begehrte der Mann im Eilverfahren seine Beschäftigung im Rathaus ohne Gesichtsbedeckung; alternativ wollte er im Homeoffice beschäftigt werden. Seine Anträge blieben erfolglos.

Das Arbeitsgericht: Der Gesundheits- und Infektionsschutz aller Mitarbeiter und Besucher des Rathauses überwiegt das Interesse des Arbeitnehmers an einer Beschäftigung ohne Gesichtsvisier oder Mund-Nase-Abdeckung. Zudem bestehen Zweifel an der Richtigkeit der ärztlichen Atteste. Ein solches Attest muss konkrete und nachvollziehbare Angaben enthalten, warum eine Maske nicht getragen werden kann. Ein Anspruch auf Einrichtung eines Homeoffice-Arbeitsplatzes besteht in diesem Fall nicht.

Arbeitsgericht Siegburg,
Beschluss vom 16. Dezember 2020 – 4 Ga 18/20


aus: einblick – Gewerkschaftlicher Info-Service März 2021 (www.dgb.de/einblick)
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