Die Partei Die Heimat (vormals NPD) ist für die Dauer von sechs Jahren von der staatlichen Parteienfinanzierung ausgeschlossen

Die Partei Die Heimat (vormals NPD) ist für die Dauer von sechs Jahren von der staatlichen Parteienfinanzierung ausgeschlossen

Mitteilung: Bundesverfassungsgericht

Mit heute verkündetem Urteil hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass die Partei Die Heimat (HEIMAT, vormals: Nationaldemokratische Partei Deutschlands – NPD) für die Dauer von sechs Jahren von der staatlichen Finanzierung nach § 18 Parteiengesetz (PartG) ausgeschlossen ist.

Art. 21 Abs. 3 Satz 1 Grundgesetz (GG) sieht den Ausschluss verfassungsfeindlicher Parteien von der staatlichen Teilfinanzierung vor. Ausgeschlossen sind Parteien, die nach ihren Zielen oder dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgerichtet sind, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden. Auf dieser Grundlage beantragten Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung, die Partei Die Heimat von der staatlichen Parteienfinanzierung auszuschließen.

Die Voraussetzungen eines Finanzierungsausschlusses gemäß Art. 21 Abs. 3 Satz 1 GG liegen vor: Die Partei Die Heimat missachtet die freiheitliche demokratische Grundordnung und ist nach ihren Zielen und dem Verhalten ihrer Mitglieder und Anhänger auf deren Beseitigung ausgerichtet. Sie zielt auf eine Ersetzung der bestehenden Verfassungsordnung durch einen an der ethnischen „Volksgemeinschaft“ ausgerichteten autoritären Staat. Ihr politisches Konzept missachtet die Menschenwürde aller, die der ethnischen „Volksgemeinschaft“ nicht angehören, und ist zudem mit dem Demokratieprinzip unvereinbar. Dass die Partei Die Heimat auf die Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung ausgerichtet ist, wird insbesondere durch ihre Organisationsstruktur, ihre regelmäßige Teilnahme an Wahlen und sonstigen Aktivitäten sowie durch ihre Vernetzung mit nationalen und internationalen Akteuren des Rechtsradikalismus belegt.

Die Entscheidung ist einstimmig ergangen.


23.1.2024
Bundesverfassungsgericht
www.bundesverfassungsgericht.de

 

„EGMR uneins zum Beamtenstreikrecht“

Der DGB-Rechtsschutz berichtete am 10.1.2024 auf seiner Seite:

„Beamt:innen dürfen nicht streiken. So hat es der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte entschieden. Dass hinter dieser Entscheidung rechtlich viel mehr als diese kurze Aussage steckt, erläuterte uns Rudi Buschmann von der DGB Rechtsschutz GmbH (Centrum für Revision und Europäisches Recht), der die Gewerkschaftsmitglieder in den Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht, dem Bundesgerichtshof und nun auch in Straßburg vertrat.“

Hier geht es zum Text

 

Wie die Qualität im Kinderschutz verbessert werden kann

25 Expertisen des DJI beschreiben Herausforderungen für Kinderschutz-Fachkräfte in Baden-Württemberg

Bericht: Deutsches Jugendinstitut

Mehrere Gesetzbücher, unter anderem das Bürgerliche Gesetzbuch, das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen, das Jugendgerichtsgesetz sowie das Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz, stellen die Grundlagen für einen gelingenden Kinder­schutz in Deutschland dar und sollen die Situation von benachteiligten Kindern und Jugendlichen verbessern. Die Gesetzestexte sehen unter anderem einen professionellen Kinder- und Jugendschutz, eine gelingende Prävention vor Ort und mehr Beteiligung von Kindern, jungen Menschen, Eltern und Familien sowie eine enge Zusammenarbeit zwischen dem Allgemeinen Sozialen Dienst (ASD) und dem Gesundheitswesen, den Strafverfolgungsbehörden, den Familiengerichten, der Jugendstrafjustiz und anderen wichtigen Akteurinnen und Akteuren im Kinderschutz vor. Die Umsetzung stellt Jugendämter und dort tätige Fachkräfte, aber auch Familiengerichte und andere Fachpersonen im Kinderschutz immer wieder vor große Herausforderungen. … weiter


Quelle: www.dji.de

 

Kein Anspruch auf Entfernung von Kreuzen in Dienstgebäuden des Freistaats Bayern

Der Freistaat Bayern muss nicht die gemäß dem sog. Kreuzerlass angebrachten Kreuze in seinen Dienstgebäuden entfernen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.

Die Kläger sind als Körperschaften des öffentlichen Rechts verfasste Weltanschauungsgemeinschaften und wenden sich gegen den im Jahr 2018 in Kraft getretenen § 28 der Allgemeinen Geschäftsordnung für die Behörden des Freistaates Bayern (AGO) und dessen Umsetzung. Nach dieser Vorschrift ist im Eingangsbereich eines jeden Dienstgebäudes als Ausdruck der geschichtlichen und kulturellen Prägung Bayerns gut sichtbar ein Kreuz anzubringen. Ferner empfiehlt § 36 AGO sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, nach dieser Geschäftsordnung zu verfahren. In den Vorinstanzen hatten die Kläger keinen Erfolg. Nach Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs begründen der sog. Kreuzerlass und die auf seiner Grundlage veranlasste Aufhängung von Kreuzen zwar einen Verstoß gegen die objektiv-rechtliche Verpflichtung des Staates zur weltanschaulich-religiösen Neutralität. Ein Eingriff in die Grundrechte der Kläger aus Art. 4 und Art. 3 GG liege aber nicht vor. Das Begehren auf Abgabe einer Empfehlung an die sonstigen Personen des öffentlichen Rechts, die in Befolgung von Art. 36 AGO angebrachten Kreuze zu entfernen, sei unzulässig. Weiterlesen

Die Sportverletzung eines Schülers im Verein ist kein Schulunfall

Ein Internatsschüler, der sich bei einem Sportunfall im Eishockeyverein verletzt, steht auch dann nicht unter dem Schutz der Schülerunfallversicherung, wenn das Internat mit dem Verein kooperiert, aber das Training nicht zum Schulbetrieb gehört.

Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss
vom 23. Februar 2023 – L 10 U 2662/21


aus: einblick – Gewerkschaftlicher Info-Service Januar 2024 (www.dgb.de/einblick)
Rechtshinweise und Urteile werden ohne Gewähr veröffentlicht!

 

GEW: „Enttäuschende Entscheidung“

Bildungsgewerkschaft GEW zum Urteil des EGMR zum Streikrecht für Beamte

Frankfurt a.M./Straßburg – Die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) bedauert sehr, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) das Streikverbot für Beamtinnen und Beamte in Deutschland in letzter Konsequenz als für mit der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) vereinbar bewertet hat. Dennoch gebe es in dem Urteil Ansätze, das Beamtenrecht in Deutschland fortzuentwickeln. Diese müssten jetzt eingehend geprüft und bewertet werden.

„Das Urteil des EGMR ist eine Aufforderung an Bund und Länder, sich mit den Gewerkschaften des öffentlichen Dienstes an einen Tisch zu setzen und über eine demokratische Fortentwicklung des Beamtenrechts in Deutschland zu sprechen“, sagte GEW-Vorsitzende Maike Finnern in einer ersten Reaktion am Donnerstag in Frankfurt a.M.


In einer zweiten Erklärung der GEW v. 14.12.23 heißt es:

„Enttäuschendes Urteil – Beamtenrecht demokratisch fortentwickeln“

Bildungsgewerkschaft zum Urteil des EGMR zum Streikrecht für verbeamtete Lehrkräfte

Berlin/Straßburg – Die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) ist von dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zum Streikrecht für verbeamtete Lehrkräfte enttäuscht. „Damit ist der Rechtsweg ausgeschöpft. Das Urteil betont die Bedeutung des Streikrechts insgesamt als Teil der Koalitionsfreiheit und des gewerkschaftlichen Engagements, macht aber für verbeamtete Lehrkräfte in Deutschland eine Ausnahme. Natürlich akzeptieren wir das Urteil der Straßburger Richterinnen und Richter, obwohl wir uns eine andere Entscheidung gewünscht hätten – und nach der bisherigen Rechtsprechung des EGMR auch erwartet hatten“, stellte GEW-Vorsitzende Maike Finnern am Donnerstag während einer Pressekonferenz in Berlin fest. Der EGMR habe das Streikverbot für verbeamtete Lehrkräfte in Deutschland in letzter Konsequenz als für mit der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) als vereinbar bewertet.

„Das Urteil und das Minderheitenvotum geben Hinweise, das Beamtenrecht in Deutschland fortzuentwickeln. Die Richterinnen und Richter betonen die Bedeutung der Beteiligungsrechte als Kompensation für das fehlende Streikrecht. Hier müssen wir ansetzen und diese Rechte stärken“, betonte Finnern. „Die Begründung des EGMR-Urteils enthält auch eine Aufforderung an Bund und Länder, sich mit den Gewerkschaften des öffentlichen Dienstes an einen Tisch zu setzen und über eine demokratische Fortentwicklung zu einem zeitgemäßen Beamtenrecht in Deutschland zu sprechen. Bis heute sind die Beamtinnen und Beamten vom Wohlwollen der Arbeitgeber abhängig: Der Dienstherr verordnet, wie lange gearbeitet wird, er entscheidet über die Einkommen, Erhöhung oder Kürzung der Bezahlung und die Arbeitsbedingungen. Es gibt viel zu tun.“


14.12.2023
Ulf Rödde
GEW-Hauptvorstand
www.gew.de

 

Online-Vortrag: Kinder von Eltern aus kriminellen Milieus

Die Psychologische Hochschule Berlin (PHB) lädt alle Interessierten zu einem neuen Vortrag der Reihe „Vielfalt der Rechtspsychologie – Putting Science into Practice“ ein.

Zu Gast ist dieses Mal Prof. Dr. Heinz Kindler, Leiter der Fachgruppe „Familienhilfe und Kinderschutz“ am Deutschen Jugendinstitut München und Honorarprofessor an der Hochschule Landshut. In seinem Vortrag geht er auf Herausforderungen bei der Begutachtung von Kindern aus Familien ein, die kriminellen Milieus oder religiösen Sondergruppen angehören.

Weitere Informationen

Der Vortrag wird via Zoom (webbasiert) angeboten.

Wann: Donnerstag, 23. November 2023, 19:00 – 20:30 Uhr

Anmeldungen und Erhalt der Zugangsdaten: online auf der verlinkten Seite unten

 

„Ist eine Mandatsmitnahme ein „höchst unmoralischer Diebstahl“?“

Jens Berger hat am 24.10.2023 in den Nachdenkseiten einen sehr informativen Artikel über die Mandatsmitnahme von Bundestagsabgeordneten verfasst, wenn diese die Partei wechseln oder eine neue Partei gründen. Konkreter Anlass ist die geplante Mandatsmitnahme von Sahra Wagenknecht mit  rund 10 anderen Mandatsträgern der Linkspartei. In der Öffentlichkeit wird teilweise darüber empört geschrieben, leider nicht immer fundiert und seriös.

Im verlinkten Artikel könnten sich auch Lehrkräfte mit zusätzlichen Informationen versorgen. Jens Berger nennt rechtliche Vorgaben und beleuchtet dabei auch so manche ev. in Vergessenheit geratene geschichtliche Vorgänge:

zum Artikel

 

 

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