Dienstfähigkeit: Amtsärztliche Untersuchung ist Pflicht
Weigert sich ein Beamter einer rechtmäßigen Anordnung zur amtsärztlichen Untersuchung seiner Dienstfähigkeit nachzukommen, kann der Dienstherr ihn allein deswegen zur Ruhe setzen. Es bestehen keine anderen Möglichkeiten zur Feststellung der Dienstfähigkeit als mittels einer amtsärztlichen Untersuchung.
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen,
Beschluss vom 26. Februar 2020 – 6 A 3273/19
aus: einblick – Gewerkschaftlicher Info-Service Mai 2020 (www.dgb.de/einblick)
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