Vergleichsmaßstäbe bei der Beurteilung
von Günther Schmidt-Falck*
Bestandteil der neuen Beurteilungsrichtlinien ist der Vergleich des Leistungsniveaus in einer Besoldungsgruppe. Beförderte Lehrkräfte werden nun an den in ihrer neuen Besoldungsgruppe geltenden Leistungsmaßstäben gemessen. Beispiel: Wurde eine GS-Lehrkraft von A12 nach A12+Zulage befördert und hatte vorher die Stufe UB (Stufe 3), so ist das jetzt sehr leicht möglich, in die Stufe 4 heruntergestuft zu werden, weil sie ja jetzt mit den (angeblich) „Besseren“ verglichen wurde. Das gleiche gilt z.B. für die neuen StudienrätInnen an Förderschulen, die von A13 nach A13z befördert wurden.
Logischerweise gibt es keine Rückstufung zur vorherigen Besoldungsstufe durch eine schlechtere Beurteilungsstufe. Es gilt die Besitzstandswahrung.
Die offizielle Formulierung für den „Vergleichsmaßstab“ lautet so: