Zurück zur 40-Stunden-Woche? Zahlen für GHS, Gymnasien, Förderschulen

Bislang gilt in Bayern für die BeamtInnen die 42-Stunden-Woche. Das Stundenmaß wird nun für alle Lehrkräfte ab 1.8.2012 um eine halbe Unterrichtsstunde reduziert, so dass alle über 50 – einschließlich derer, die bis 31.1.13 noch schnell 50 werden – wieder bei der Unterrichtspflichtzeit von vor 2004 landen, alle jüngeren KollegInnen aber erst nach einer zweiten Reduzierung um eine weitere halbe Stunde zum Schuljahr 2013/14 (ab 1.8.2013).

 

Beispiel ab 1.8.2012 für den GHS-Bereich:

Grundschullehrkräfte: 28 U-Stunden – die ab dem 2.2.63 geboren sind 28,5 Stunden, ab 1.8.2013 dann nochmals eine halbe Stunde weniger

Hauptschullehrkräfte: 27 U-Stunden – die ab dem 2.2.63 geboren sind 27,5 Stunden, ab 1.8.2013 dann nochmals eine halbe Stunde weniger

Fachlehrkräfte: 29 U-Stunden – die ab dem 2.2.63 geboren sind 29,5 Stunden, ab 1.8.2013 dann nochmals eine halbe Stunde weniger

FörderlehrerInnen: 28 U-Stunden – die ab dem 2.2.63 geboren sind 28,5 Stunden, ab 1.8.2013 dann nochmals eine halbe Stunde weniger

Wie die halben U-Stunden auszuführen sind, ist nicht beschrieben. Die seit Jahren gängige Praxis wird auch weiterhin greifen: z.B. 1 U-Stunde 14tägig oder im Wechsel mit einem/r Kollegen/in wöchentlich oder ein Halbjahr 1 U-Stunde, dann ein Kollege 1 U-Stunde oder z.B. Förderunterricht mit Änderung zum Halbjahr von z.B. 3 Std. auf 2 Std. im 2. Halbjahr … usw.

Wichtig: Eine Streckung über zwei Schuljahre – über das Schuljahr 2012/13 hinaus – ist nicht zulässig. Der Ausgleich muss im Schuljahr 2012/13 vorgenommen werden.


Beispiel ab 1.8.2012 für Gymnasien

Lehrkräfte, die nur in wissenschaftlichen Fächern Unterricht erteilen: 23 Stunden

Lehrkräfte, die nur in Musik, Kunsterziehung oder Sport unterrichten 27 Stunden

Lehrkräfte, die sowohl in wissenschaftlichen Fächern als auch in Musik, Kunsterziehung oder Sport unterrichten, bei einem Einsatz in wissenschaftlichen Fächern

– bis 2 Wochenstunden: 27 Stunden
– von 3 bis 8 Wochenstunden: 26 Stunden
– von 9 bis 14 Wochenstunden: 25 Stunden
– von 15 bis 20 Wochenstunden: 24 Stunden
– von mehr als 20 Wochenstunden: 23 Stunden

 


Beispiel Volksschulen zur sonderpädagogischen Förderung

Sonderschullehrer: 26 Stunden
Lehrer: 26 Stunden
Fachlehrer: 28 Stunden
Heilpädagogische Förderlehrer, Werkmeister, sonstiges Personal für heilpädagogische Unterrichtshilfe: 29 Stunden


Beispiel: Berufsschulen und übrige berufliche Schulen zur sonderpädagogischen Förderung

⇒ Lehrkräfte mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien oder beruflichen Schulen

bei Unterricht ausschließlich in:

– wissenschaftlichen Fächern: 22 Stunden

– Musik, Kunsterziehung oder Sport: 26 Stunden

Bei Unterrichtserteilung in wissenschaftlichen Fächern und in Musik, Kunsterziehung oder Sport beträgt die Unterrichtspflichtzeit bei einem Einsatz in wissenschaftlichen Fächern:

– bis 2 Unterrichtsstunden: 26 Stunden
– von 3 bis 8 Unterrichtsstunden: 25 Stunden
– von 9 bis 14 Unterrichtsstunden: 24 Stunden
– von 15 bis 20 Unterrichtsstunden: 23 Stunden
– von mehr als 20 Unterrichtsstunden: 22 Stunden

 
⇒ Lehrkräfte mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien oder beruflichen Schulen oder Realschulen bei Unterricht ausschließlich in:

– wissenschaftlichen Fächern: 23 Stunden

– Musik, Kunsterziehung oder Sport: 26 Stunden

Bei Unterrichtserteilung in wissenschaftlichen Fächern und in Musik, Kunsterziehung oder Sport beträgt die Unterrichtspflichtzeit bei einem Einsatz in wissenschaftlichen Fächern:

– bis 4 Unterrichtsstunden: 26 Stunden

– von 5 bis 12 Unterrichtsstunden: 25 Stunden

– von 13 bis 20 Unterrichtsstunden: 24 Stunden

– von mehr als 20 Unterrichtsstunden: 23 Stunden

⇒ Sonderschullehrer: 23 Stunden

⇒ Lehrer: 23 Stunden

⇒ Fachlehrer: 26 Stunden


Beispiel: Schulen für Kranke

Gymnasiallehrer: 23 Stunden

Realschullehrer: 24 Stunden

Sonderschullehrer: 26 Stunden

Lehrer: 26 Stunden


Beispiel: Schulvorbereitende Einrichtungen

Dieselbe Unterrichtspflichtzeit wie an den Volksschulen zur sonderpädagogischen Förderung.


Wer die geltenden Bestimmungen der Unterrichtspflichtzeiten nachlesen will:

Änderung der Bestimmungen über die Unterrichtspflichtzeit der Lehrkräfte im öffentlichen Dienst an Grund- und Hauptschulen, Förderschulen, Realschulen, beruflichen Schulen und Gymnasien – KMBek vom 17.2.2012 – ►Download

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert