Kein Anspruch auf halbe Urlaubstage

Nach dem Bundesurlaubsgesetz besteht kein Rechtsanspruch auf halbe Urlaubstage oder sonstige Bruchteile von Urlaubstagen. Das Gesetz schreibt vor, dass der Urlaub zusammenhängend zu gewähren ist. Eine Ausnahme hiervon könnte greifen, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung erforderlich machen.

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 6. März 2019 – 4 Sa 73/18


aus: einblick – Gewerkschaftlicher Info-Service Dezember 2019 (www.dgb.de/einblick)
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