Vereinsarbeit ohne Unfallversicherungsschutz

Wer das Gelände seines Sportvereins instand hält, ist in der Regel nicht wie ein Arbeitnehmer versichert.

Der Fall: Der 60-jähige Segelflieger wollte mit anderen Vereinsmitgliedern im Rahmen der Winterarbeit einen Baum fällen, der in die Landebahn des Flugplatzes hineingewachsen war. Dabei wurde er von einem Ast getroffen und schwer verletzt. Seine Klage auf Anerkennung als Arbeitsunfall hatte keinen Erfolg.

Das Landessozialgericht: Die Tätigkeit, die zum Unfall geführt hat, ist mitgliedschaftlich und nicht arbeitnehmerähnlich geprägt gewesen. Die Arbeiten sind nicht über die normalen Pflichten als Vereinsmitglied hinausgegangen. Denn nach der Vereinssatzung haben die Mitglieder 60 Arbeitsstunden pro Jahr u.a. in Form von Platz- und Wegearbeiten auszuführen, wozu ausdrücklich auch der Rückschnitt von Büschen sowie das Fällen und Zersägen von Bäumen gehören.

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 28. August 2019 – L 6 U 78/18


aus: einblick – Gewerkschaftlicher Info-Service Dezember 2019 (www.dgb.de/einblick)
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Kein Arbeitsunfall bei privater Handlung

Nur beruflich bedingte Tätigkeiten auf einer Dienstreise sind gesetzlich unfallversichert.

Der Fall: Die gesetzlich versicherte Frau nahm aus beruflichen Gründen an einem Kongress in Lissabon teil. Im Anschluss wollte sie Urlaub in Portugal machen. Um den Mietwagen abholen zu können, wollte sie ein Taxi bestellen. Im Hotelzimmer stürzte sie auf dem Weg vom Bad zum Telefon und zog sich eine Oberschenkelfraktur zu. Die Klage, mit der die Frau die Anerkennung als Arbeitsunfall erreichen wollte, hatte keinen Erfolg.

Das Landessozialgericht: Ein Arbeitsunfall liegt nicht vor. Beschäftigte sind zwar auch während einer Dienstreise unfallversichert. Es kommt jedoch darauf an, ob die Betätigung im Unfallzeitpunkt eine rechtlich bedeutsame Beziehung zu der betrieblichen Tätigkeit am auswärtigen Dienstort aufweist. Als die Frau im Hotelzimmer gestürzt ist, sind der Kongress und ihr letztes dienstliches Gespräch bereits seit 20 Stunden beendet gewesen. Die Frau hat sich auch nicht auf der Rückreise zu ihrem Wohnort befunden. Vielmehr hat sie ein Taxi zum Flughafen bestellen wollen, um den Mietwagen für die private Urlaubsreise abzuholen. Die Handlungstendenz bei dem Gang durch das Hotelzimmer zum Telefon ist daher privater Natur gewesen.

Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 13. August 2019 – L 3 U 198/17


aus: einblick – gewerkschaftlicher Info-Service 11/2019 – www.dgb.de/einblick