Vereinsarbeit ohne Unfallversicherungsschutz
Wer das Gelände seines Sportvereins instand hält, ist in der Regel nicht wie ein Arbeitnehmer versichert.
Der Fall: Der 60-jähige Segelflieger wollte mit anderen Vereinsmitgliedern im Rahmen der Winterarbeit einen Baum fällen, der in die Landebahn des Flugplatzes hineingewachsen war. Dabei wurde er von einem Ast getroffen und schwer verletzt. Seine Klage auf Anerkennung als Arbeitsunfall hatte keinen Erfolg.
Das Landessozialgericht: Die Tätigkeit, die zum Unfall geführt hat, ist mitgliedschaftlich und nicht arbeitnehmerähnlich geprägt gewesen. Die Arbeiten sind nicht über die normalen Pflichten als Vereinsmitglied hinausgegangen. Denn nach der Vereinssatzung haben die Mitglieder 60 Arbeitsstunden pro Jahr u.a. in Form von Platz- und Wegearbeiten auszuführen, wozu ausdrücklich auch der Rückschnitt von Büschen sowie das Fällen und Zersägen von Bäumen gehören.
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 28. August 2019 – L 6 U 78/18
aus: einblick – Gewerkschaftlicher Info-Service Dezember 2019 (www.dgb.de/einblick)
Rechtshinweise und Urteile werden ohne Gewähr veröffentlicht!