Ärztliches Attest schon am ersten Tag

Ist ein Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt, muss er nach dem Gesetz spätestens nach drei Kalendertagen eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung beim Arbeitgeber vorlegen. Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Vorlage schon früher zu verlangen. Er kann ohne Begründung verlangen, dass der Arbeitnehmer schon ab dem ersten Tag der Krankheit das ärztliche Attest vorlegt.

Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 14. September 2011 – 3 Sa 597/11

Quelle: Einblick – gewerkschaftlicher Infoservice (DGB) 1/12