Kündigungsschreiben : Zugang muss korrekt sein

Eine Kündigung ist nur dann wirksam, wenn sie korrekt zugestellt wurde. Im Zweifel muss der Arbeitgeber das beweisen können. Einem Arbeitnehmer die Kündigung „unter die Nase zu halten“, ist dafür nicht zwingend ausreichend.

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 5. Februar 2019 – 8 Sa 251/18


aus: einblick – Gewerkschaftlicher Info-Service Dezember 2019 (www.dgb.de/einblick)
Rechtshinweise und Urteile werden ohne Gewähr veröffentlicht!