Kündigungsschreiben : Zugang muss korrekt sein

Eine Kündigung ist nur dann wirksam, wenn sie korrekt zugestellt wurde. Im Zweifel muss der Arbeitgeber das beweisen können. Einem Arbeitnehmer die Kündigung „unter die Nase zu halten“, ist dafür nicht zwingend ausreichend.

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 5. Februar 2019 – 8 Sa 251/18


aus: einblick – Gewerkschaftlicher Info-Service Dezember 2019 (www.dgb.de/einblick)
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Kinder mit zur Arbeit: Keine fristlose Kündigung

Nimmt eine Arbeitnehmerin ihre erkrankten und betreuungsbedürftigen Kinder mit zur Arbeit, ist dies zwar eine Verletzung ihrer arbeitsvertraglichen Pflichten, rechtfertigt jedoch keine fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber. Grundsätzlich reicht in einem solchen Fall eine Abmahnung.

Arbeitsgericht Siegburg, Urteil vom 4. September 2019 – 3 Ca 642/19


aus: einblick – gewerkschaftlicher Info-Service 11/2019 – www.dgb.de/einblick