Impfschaden wird nicht als Dienstunfall anerkannt

COVID-19-Schutzimpfung war keine dienstliche Veranstaltung

Bericht: Verwaltungsgericht Hannover

Die 2. Kammer hat auf die mündliche Verhandlung vom heutigen Tage die auf die Feststellung eines Dienstunfalls gerichtete Klage einer 62-jährigen Förderschullehrerin abgewiesen. Die Klägerin ist Ende März 2021 im Gebäude ihrer Stammschule von einem mobilen Impfteam des Impfzentrums Hannover mit dem Impfstoff von AstraZeneca gegen das Coronavirus geimpft worden. Etwa eine Woche später erlitt sie schwerste körperliche Schäden, deren Folgen weiterhin andauern.

Die Klägerin begründete ihre Klage damit, dass der Vorgang als Dienstunfall anzuerkennen sei, da die Impfung eine von ihrem Dienstherren – dem Land Niedersachsen – angebotene und zu verantwortende dienstliche Veranstaltung gewesen sei.

Das Gericht ist dieser Argumentation nicht gefolgt. Die Impfaktion sei keine dienstliche Veranstaltung gewesen. Der Dienstherr habe lediglich seine Räumlichkeiten in der Schule zur Verfügung gestellt, damit das mobile Impfteam dort die Impfung habe durchführen können. Das Land Niedersachsen sei jedoch selbst nicht Organisator des Vorgangs gewesen.

Gegen das Urteil kann vor dem Oberverwaltungsgericht Lüneburg binnen eines Monats nach Vorliegen der vollständigen Entscheidungsgründe die Zulassung der Berufung beantragt werden.

Urteil vom 24.11.2022

Az. 2 A 460/22


24.11.2022
Verwaltungsgericht Hannover
www.verwaltungsgericht-hannover.niedersachsen.de

 

Covid-19-Erkrankung kann Dienstunfall sein

Ist ein Lehrer einer erhöhten Ansteckungsgefahr aufgrund hoher Infektionszahlen in seiner Klasse ausgesetzt, so kann eine Covid-19-Erkrankung des Lehrers Dienstunfall sein.

Der Fall: Der Lehrer ist Studiendirektor an einer staatlichen Wirtschaftsschule. Im Zeitraum von Ende November bis Anfang Dezember 2020 wurden dort sowohl zahlreiche Schülerinnen und Schüler als auch Lehrerinnen und Lehrer positiv auf eine Infektion mit COVID-19 getestet. Infolge der Vielzahl der aufgetretenen Erkrankungsfälle wurde die Schule am 2. Dezember 2020 geschlossen. Am 5. Dezember 2020 wurde beim Lehrer eine COVID-19-Infektion festgestellt. Seine Klage auf Anerkennung seiner Erkrankung als Dienstunfall hatte Erfolg.

Das Verwaltungsgericht: Der Lehrer hat einen Anspruch auf Anerkennung seiner erstmalig am 5. Dezember 2020 diagnostizierten COVID-19-Erkrankung als Dienstunfall. Der Lehrer war durch seine Tätigkeit an der staatlichen Wirtschaftsschule im Zeitraum von Ende November bis Anfang Dezember 2020 der Infektionsgefahr in ähnlichem Maße wie Beschäftigte im Gesundheitsdienst und der Wohlfahrtspflege besonders ausgesetzt. In dem insgesamt aus 30 Personen bestehenden Lehrerkollegium (davon 15 Teilzeitkräfte) wurden im Zeitraum zwischen dem 30. November 2020 und dem 3. Dezember 2020 insgesamt zehn Personen positiv auf COVID-19 getestet. Zu vier dieser Personen hatte der Lehrer dienstlich bedingt längeren unmittelbaren Gesprächskontakt. Weiterhin unterrichtete der Lehrer am 30. November 2020 für einen Zeitraum von fast zwei Stunden in der Klasse 8b, in der 19 von 23 Schülern infiziert waren, und am 1. Dezember 2020 in der Klasse 8a, in der sieben Schüler infiziert waren. Angesichts einer so großen Anzahl infizierter Personen, die sich über den Zeitraum einer Unterrichtseinheit hinweg in einem Klassenzimmer befanden, muss daher selbst bei regelmäßigem Lüften von einem deutlich erhöhten Ansteckungsrisiko ausgegangen werden.

Verwaltungsgericht Würzburg,
Urteil vom 26. Oktober 2021 – W 1 K 21.536


aus: einblick – Gewerkschaftlicher Info-Service Februar 2022 (www.dgb.de/einblick)
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siehe dazu auch: Schule: Handreichung zu Covid-19: Dienstunfall – was ist zu tun?