Gesichtsbedeckung kann Pflicht sein

Der Arbeitgeber darf das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung
während der Arbeitszeit anordnen.

Der Fall: Der Mann ist bei der beklagten Stadtverwaltung im Rathaus beschäftigt. Der Arbeitgeber ordnete in den Räumlichkeiten des Rathauses das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung für Besucher und Beschäftigte an. Der Arbeitnehmer legte ein Attest vor, das ihn ohne Angabe von Gründen von der Maskenpflicht befreite. Sein Arbeitgeber wies ihn daraufhin an, ein Gesichtsvisier beim Betreten des Rathauses und bei Gängen über die Flure und in Gemeinschaftsräumen zu tragen. Der Mann legte ein neues Attest vor, das ihn wiederum ohne Angabe von Gründen von der Pflicht zum Tragen von Gesichtsvisieren jeglicher Art befreite. Ohne Gesichtsbedeckung wollte die Stadt ihn nicht im Rathaus beschäftigen. Mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung begehrte der Mann im Eilverfahren seine Beschäftigung im Rathaus ohne Gesichtsbedeckung; alternativ wollte er im Homeoffice beschäftigt werden. Seine Anträge blieben erfolglos.

Das Arbeitsgericht: Der Gesundheits- und Infektionsschutz aller Mitarbeiter und Besucher des Rathauses überwiegt das Interesse des Arbeitnehmers an einer Beschäftigung ohne Gesichtsvisier oder Mund-Nase-Abdeckung. Zudem bestehen Zweifel an der Richtigkeit der ärztlichen Atteste. Ein solches Attest muss konkrete und nachvollziehbare Angaben enthalten, warum eine Maske nicht getragen werden kann. Ein Anspruch auf Einrichtung eines Homeoffice-Arbeitsplatzes besteht in diesem Fall nicht.

Arbeitsgericht Siegburg,
Beschluss vom 16. Dezember 2020 – 4 Ga 18/20


aus: einblick – Gewerkschaftlicher Info-Service März 2021 (www.dgb.de/einblick)
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