Unzulässige Kürzung der Jahressonderzahlung (Weihnachtsgeld) bei befristet beschäftigten Lehrkräften

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Länder-Tariftelegramm 9. Dezember 2010

Der Tarifvertrag der Länder TV-L enthält zur Jahressonderzahlung eine unklare Regelung. Sie führt dazu, dass Kolleginnen und Kollegen, die im Laufe des Jahres mehrere Fristverträge hatten, die Jahressonderzahlung zum 1.12.2010 nur auf Basis des letzten Vertrages bekommen.

Beispiel 1:

Einstellung in den Schuldienst im August 2009 mit einem Fristvertrag bis zum Unterrichtsende im Juli 2010, erneuter Fristvertrag ab August 2010 wieder für ein Schuljahr.

Jahressonderzahlung nur für die Monate August–Dezember (5/12) statt für das ganze Jahr (Januar–Juli und August–Dezember).

Beispiel 2:

Einstellung in den Schuldienst zum 1.2.2010 bis zum Unterrichtsende im Juli, von August bis zum 15.10. und ab dem 1.11. bis zum Jahresende.

Jahressonderzahlung für die Monate November/Dezember 2010 (2/12) statt für die Monate Februar–Juli, August–Oktober und November/Dezember (11/12).

Diese Handhabung erscheint nicht nur ungerecht, sondern ist auch rechtswidrig. Das hat das LAG Rheinland-Pfalz am 10.2.2010 festgestellt (AZ 8 Sa 579/09). Die Entscheidung ist rechtskräftig. Da Ansprüche aus dem Arbeitverhältnis einer Ausschlussfrist von sechs Monaten unterliegen, empfehlen wir allen Betroffenen, die Ansprüche schriftlich geltend zu machen. Dazu sind keine Formvorschriften zu beachten.

Es reicht zu schreiben:

„Ich habe festgestellt, dass ich meine Jahressonderzahlung für …….. Monate bekommen habe. Ich war im Jahre 2010 allerdings in …….. Monaten beschäftigt, so dass mir die Jahressonderzahlung für …./12 zusteht. Dies hat auch das LAG Rheinland-Pfalz am 10.2.2010 festgestellt (AZ 8 Sa 579/09). Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Ich bitte Sie, mir den ausstehenden Betrag zu überweisen."

9. Dezember 2010

Ilse Schaad, Oliver Brüchert

GEW-Hauptvorstand
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