Hartz-IV: Kein Extrageld für Masken

Zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus ist derzeit das Tragen einer textilen Mund-Nase-Bedeckung in bestimmten Lebenslagen erforderlich. Derartige Gesichtsbedeckungen, die als Bestandteil der Bekleidung angesehen werden können, sind aus dem Regelbedarf zu finanzieren.

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen,
Beschluss vom 30. April 2020 – L 7 AS 625/20 B ER


aus: einblick – Gewerkschaftlicher Info-Service Juli/August 2020 (www.dgb.de/einblick)
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