Keine Kündigung wegen Kirchenaustritts

Eine evangelische Kirchengemeinde darf dem Koch in einer ihrer Kindertagesstätten nicht kündigen, nur weil er aus der Kirche ausgetreten ist.

Der Fall: Der Arbeitnehmer ist als Koch in einer Kita der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Stuttgart seit 1995 beschäftigt. Nachdem die Kirchengemeinde erfahren hatte, dass der Arbeitnehmer aus der evangelischen Landeskirche ausgetreten war, kündigte sie ihm fristlos. Mit dem Kirchenaustritt habe der Arbeitnehmer schwerwiegend gegen seine vertraglichen Loyalitätspflichten verstoßen. Der Koch sieht seinen Kontakt mit den Kindern auf die Ausgabe von Getränken beschränkt. Auch mit dem pädagogischen Personal in der Kita habe er nur alle zwei Wochen in einer Teamsitzung Kontakt gehabt. Dort sei es um rein organisatorische Probleme gegangen. Die gegen die Kündigung erhobene Klage hatte Erfolg.

Das Landesarbeitsgericht: Die außerordentliche Kündigung ist unwirksam. Bei einem Mitarbeiter im Küchendienst stellt die Kirchenzugehörigkeit keine wesentliche und berechtigte Anforderung an den Arbeitnehmer dar. Die von der Kirchengemeinde beanspruchte Loyalitätspflicht und die hierauf beruhende Kündigung knüpften darüber hinaus unmittelbar benachteiligend an dem Diskriminierungsmerkmal „Religion“ an und sind demnach unwirksam. Auch wenn der Kirchenaustritt nach dem Kirchenrecht zu den schwersten Vergehen gegen die Religion und die Einheit der Kirche gehört, wird man diesen Loyalitätsverstoß angesichts der Glaubens- und Gewissensfreiheit des Arbeitnehmers nicht als schuldhaft ansehen können.

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Urteil vom 10. Februar 2021 – 4 Sa 27/20


aus: einblick – Gewerkschaftlicher Info-Service April 2021 (www.dgb.de/einblick)
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