Götz Eisenbergs Durchhalteprosa 89: Gesellschaften bedürfen der Ungleichzeitigkeit

 

Götz Eisenbergs Durchhalteprosa 89

 

Gesellschaften bedürfen der Ungleichzeitigkeit

„Ein hoffnungsvoller Pessimist zu sein, das ist die praktische Option – und eine Lehre unterdrückter Gemeinschaften, die trotz allem überleben.“
(A. L. Kennedy)

„Man hat ja überall Angst, nix als Angst überall“, sagte ein älterer Mann mitten auf der Fußgängerzone laut in sein Smartphone. Ich nehme an, er erstattete seiner Familie Bericht über seinen vorweihnachtlichen Ausflug in die Stadt.

In einem Kulturzeit-Beitrag zum Schwund der Kirchenmitglieder sah und hörte ich einen jungen evangelischen Pfarrer mit grünen Haaren und einem lila Hoodie den Satz sagen: „Hey, ich mach hier ne geile Arbeit.“ Seine Gottesdienste laufen bei TikTok, aber mehr als zwanzig Zuseher und Zuhörer hat er auch dort nicht. Das peinliche Anwanzen an den Zeitgeist und an die Jugend verfängt nicht. Gott und seinem Bodenpersonal ist auf Erden nicht mehr zu helfen.

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(Hinweis: Der Link führt seit Nummer 66 auf die eigene Seite der durchhalteprosa.de )


Clipart oben links von OpenClipart-Vectors auf Pixabay
Bild von Santiago Lacarta auf Pixabay


Alle bisherigen Texte von Götz Eisenberg im GEW-MAGAZIN

 

Keine Kündigung wegen Kirchenaustritts

Eine evangelische Kirchengemeinde darf dem Koch in einer ihrer Kindertagesstätten nicht kündigen, nur weil er aus der Kirche ausgetreten ist.

Der Fall: Der Arbeitnehmer ist als Koch in einer Kita der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Stuttgart seit 1995 beschäftigt. Nachdem die Kirchengemeinde erfahren hatte, dass der Arbeitnehmer aus der evangelischen Landeskirche ausgetreten war, kündigte sie ihm fristlos. Mit dem Kirchenaustritt habe der Arbeitnehmer schwerwiegend gegen seine vertraglichen Loyalitätspflichten verstoßen. Der Koch sieht seinen Kontakt mit den Kindern auf die Ausgabe von Getränken beschränkt. Auch mit dem pädagogischen Personal in der Kita habe er nur alle zwei Wochen in einer Teamsitzung Kontakt gehabt. Dort sei es um rein organisatorische Probleme gegangen. Die gegen die Kündigung erhobene Klage hatte Erfolg.

Das Landesarbeitsgericht: Die außerordentliche Kündigung ist unwirksam. Bei einem Mitarbeiter im Küchendienst stellt die Kirchenzugehörigkeit keine wesentliche und berechtigte Anforderung an den Arbeitnehmer dar. Die von der Kirchengemeinde beanspruchte Loyalitätspflicht und die hierauf beruhende Kündigung knüpften darüber hinaus unmittelbar benachteiligend an dem Diskriminierungsmerkmal „Religion“ an und sind demnach unwirksam. Auch wenn der Kirchenaustritt nach dem Kirchenrecht zu den schwersten Vergehen gegen die Religion und die Einheit der Kirche gehört, wird man diesen Loyalitätsverstoß angesichts der Glaubens- und Gewissensfreiheit des Arbeitnehmers nicht als schuldhaft ansehen können.

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Urteil vom 10. Februar 2021 – 4 Sa 27/20


aus: einblick – Gewerkschaftlicher Info-Service April 2021 (www.dgb.de/einblick)
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