Kein Mindestlohn für Pflichtpraktikum
Praktikanten im Pflichtpraktikum, das nach einer hochschulrechtlichen Bestimmung Zulassungsvoraussetzung für die Aufnahme eines Studiums ist, haben keinen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn. Denn das Mindestlohngesetz findet keine Anwendung auf obligatorische Praktika während des Studiums und auch auf solche, die in Studienordnungen als Voraussetzung zur Aufnahme eines bestimmten Studiums verpflichtend vorgeschrieben sind.
Bundesarbeitsgericht,
Urteil vom 19. Januar 2022 – 5 AZR 217/21
aus: einblick – Gewerkschaftlicher Info-Service Februar 2022 (www.dgb.de/einblick)
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