Was versteht man unter TVL, TV-L und L-ego?

Die TVL (Tarifgemeinschaft deutscher Länder) über sich:

Die deutschen Länder haben sich unter dem Namen „Tarifgemeinschaft deutscher Länder“ (TdL) zu einer Arbeitgebervereinigung zusammengeschlossen. Zweck der Tarifgemeinschaft ist die Wahrung der Interessen ihrer Mitglieder, insbesondere der Abschluss von Tarifverträgen und sonstigen Vereinbarungen.

Mitglieder können die deutschen Länder sein (Mitgliedsländer). An Stelle eines Landes kann auch ein Arbeitgeberverband, in dem das jeweilige Land einen beherrschenden Einfluss hat, Mitglied sein. Das ist derzeit in Baden-Württemberg und in Nordrhein-Westfalen der Fall. Derzeit sind 14 deutsche Länder Mitglieder. Das Land Berlin wurde am 30. Juni 1994 aus der TdL ausgeschlossen. Hintergrund war ein Verstoß gegen die Grundsätze der TdL. Berlin beharrte darauf, auch im Ostteil der Stadt, entgegen den Grundsätzen der TdL, die Entgeltregelungen für das Tarifgebiet West anzuwenden. Das Land Berlin hat im Frühjahr 2003 eigenständige Tarifverträge mit den Gewerkschaften des öffentlichen Dienstes geschlossen. Mit Wirkung vom 31. März 2004 trat das Land Hessen aus der TdL aus.

Tarifvertragspartner der TdL sind die Gewerkschaften ver.di (ehemals ÖTV und DAG) und dbb-tarifunion, der Marburger Bund (MB) sowie im Bereich der Waldarbeiter die IG BAU. Die GEW (Wissenschaft – Lehrer) sind durch ver.di vertreten, ist aber bei den Verhandlungen mit am Tisch.

Quelle: http://www.tdl-online.de/aufgaben/default.asp

Die GEW über den TV-L (Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder):

Für den Bereich der / TdL gilt seit 1.November 2006 der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder – TV-L . Beschäftigte der TdL-Mitglieder, deren Arbeitsverhältnis über den 31. Oktober 2006 hinaus fortbestanden hat, sind aufgrund der Überleitungsregelungen mit Besitzständen, die denen im Bereich des Bundes und der kommunalen Arbeitgeber vergleichbar sind, zum 1.11.2006 in den TV-L übergeleitet worden. Der TV-L regelt auf Grund von Besonderheiten im Länderbereich eine ganze Reihe von Gegenständen abweichend bzw. zusätzlich vom TVöD, wie zum Beispiel Regelungen für Beschäftigte an Hochschulen.

Die GEW hat eine Broschüre herausgegeben: Das kleine ABC des TV-L. Download

Quelle: http://www.gew.de/TV-L_2.html

Die GEW über L-ego:

In Deutschland wird mehr als die Hälfte aller Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer „nach Tarif“ bezahlt. Die Kernelemente eines Tarifvertrages sind – neben den Arbeitszeitregelungen – die Lohn-/Gehaltstabelle und die Eingruppierungsregelungen. Diese regeln, wer welcher Entgeltgruppe zugeordnet wird und welchen Geldwert jede Gruppe hat. In Tarifverträgen können Gerechtigkeitsaspekte berücksichtigt werden. Das wäre nicht möglich, wenn jeder individuell sein Gehalt aushandeln müsste. (…)

Der Tarifvertrag mit der größten Reichweite in der Geschichte der Bundesrepublik war der BAT, der Bundesangestellten-Tarifvertrag. Er galt für alle Angestellten im öffentlichen Dienst. Grundsätzlich galt er auch für Lehrkräfte – allerdings ohne die Eingruppierungsregelungen. Im Hochschulbereich waren ausgerechnet viele Lehrende (z.B. Lektorinnen, Lehrbeauftragte und künstlerische Lehrkräfte) vom Geltungsbereich des BAT ausgenommen.

2005/2006 wurde der BAT durch den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst TVöD (für Bund und Kommunen) sowie den Tarifvertrag der Länder TV-L (ohne Berlin und Hessen) abgelöst. Damit wurde auch eine neue Tabellenstruktur eingeführt. In den Entgeltgruppen 11 (u.a. Grund- und Hauptschullehrkräfte) und 13 (u.a. Studienräte, Wissenschaftliche Mitarbeiter) sind die Tabellenwerte gegenüber den früheren BAT-Vergütungen deutlich gesunken und liegen nun unter dem Brutto vergleichbarer Beamter. Das verstößt nach Auffassung der GEW gegen den Grundsatz „Gleicher Lohn für gleiche Arbeit“.

Die GEW hat die L-EGO-Broschüre herausgegeben:  "Worum es geht und was wir wollen." Download

Quelle: http://www.gew.de/L-EGO_Worum_es_geht.html