Das Sabbatmodell
gsf – Viele Lehrkräfte sind immer wieder von dem Gedanken beseelt, noch vor Ende ihrer regulären Dienstzeit der Schule den Rücken zuzuwenden. Andere dagegen träumen von einem Jahr Pause, um Abstand von der täglichen Tretmühle zu bekommen oder planen eine längere Fortbildung. Um diese Möglichkeiten realisieren zu können, gibt es das „Sabbatmodell“. Offiziell heißt es „Teilzeitbeschäftigung nach dem Freistellungsmodell“ (Art. 88 Abs. 4 BayBG [Bayerisches Beamtengesetz ]). Vereinzelt wird auch der Begriff „Sabbatical“ benutzt.
Nachdem in Bayern die Altersteilzeit (Teilzeitmodell und Blockmodell) auf der Basis des neuen Verhältnisses Unterricht zu Freistellung (60:40) weniger attraktiv ist als früher (50:50), gewinnt das Freistellungsmodell immer mehr Zuspruch – sowohl beim „vorgezogenen Ruhestand“ als auch bei einem Freistellungsjahr im Lauf der Dienstzeit.
Hinweis: Nachdem im Artikel viele Zahlen benutzt und Informationen weitergegeben wurden, können sich leicht Fehler eingeschlichen haben. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Ausführungen und die Gültigkeit der Links wird also logischerweise keine Gewähr übernommen. Bitte erkundigen Sie sich bei PersonalrätInnen, Schulämtern, Regierungen und Schulleitungen nach dem aktuellen Sachstand.
Das Sabbatmodell als Übergang in den Ruhestand
Ab dem vollendetem 64. Lebensjahr (seit 2020 ab dem 65ten) kann in Bayern eine Lehrkraft den vorzeitigen Ruhestand beantragen (Antragsruhestand). Schwerbehinderte können das ab 60 tun. Bei Dienstunfähigkeit gelten wieder andere Zeiten (siehe den nachfolgenden Link, dort S. 18).
Der normale Ruhestand findet erst später statt. Wie lange das dauert, ist je nach Geburtsjahrgang verschieden. Ab dem Geburtsjahr 1964 muss bis 67 gearbeitet werden. Hier sind die Jahrgänge aufgelistet (S. 14):
http://www.agsv.bayern.de/tipps/Beamtenversorgung-Rente/Versorgungsabschlag.pdf
Beispiel:
Eine Lehrkraft, die 1956 geboren ist, muss demnach bis 65 Jahre und 10 Monate arbeiten. Es können sogar noch einige Monate dazukommen, je nachdem, wann der oder die KollegIn Geburtstag hat. Das Schuljahr (31.7.) oder das Halbjahr (am Ende der zweiten vollen Woche im Februar) müssen voll gemacht werden.
Übrigens: Wer mit 64 geht, dem wird die Differenz (= Versorgungsabschlag) von seinen Versorgungsbezügen abgezogen. Pro Jahr 3,6%, max. 10,8%.
Wer als Lehrkraft in Bayern aber bereits mit 62 oder 63 aus der Schule flüchten will, kann das nur mit dem Freistellungsmodell (Sabbatmodell) tun. Kleine Ausnahmen (z.B. mit dem Alter 63 1/2) bietet noch das (Altersteilzeit-)Blockmodell, auf das hier aber nicht weiter eingegangen werden soll.
Hinweis zum Antragsruhestand ab 64 (neu: 65): Laut KMS vom 2.5.2019 (kultusministerielles Schreiben Bayern) gilt bis auf Weiteres für Lehrkräfte an Grund-, Mittel- und Förderschulen, dass der Antrag auf vorzeitige Ruhestandsversetzung zum Ende des Schulhalbjahres grundsätzlich nicht mehr genehmigt wird, sondern nur zum Schuljahresende.
Licht am Ende des Tunnels – das Sabbatmodell
Das Prinzip beim Sabbatmodell ist einfach: Man arbeitet eine bestimmte Anzahl von Jahren, hat dann ein oder zwei Freistellungsjahre, in denen man nicht arbeitet und bezahlt die Freistellung mit Gehaltsverzicht – verteilt über den gesamten Zeitraum.
Hat man das Freistellungsjahr z.B. ab seinem 63. Lebensjahr und geht mit 64 in den Antragsruhestand, kommt man demnach mit 63 bereits aus der Schule raus. Folgende Kombinationsmöglichkeiten bietet das Sabbatmodell:
- Gesamtzeit 3 Jahre, davon das letzte freigestellt (2/3-Modell); man bekommt 3 Jahre lang monatlich nur zwei Drittel seiner Bezüge.
- Gesamtzeit 4 Jahre, davon das letzte frei (3/4-Modell); man bekommt für 4 Jahre je Monat nur drei Viertel (75%) seiner Bezüge.
- Gesamtzeit 4 Jahre, davon die letzten beiden frei (2/4-Modell); man bekommt für 4 Jahre je Monat nur zwei Viertel (50%) seiner Bezüge.
- Gesamtzeit 5 Jahre, davon das letzte frei (4/5-Modell); man bekommt für 5 Jahre je Monat nur 80% seiner Bezüge.
- Gesamtzeit 5 Jahre, davon die letzten beiden frei (3/5-Modell); man bekommt für 5 Jahre je Monat nur drei Fünftel (60%) seiner Bezüge.
- Gesamtzeit 6 Jahre, davon das letzte frei (5/6-Modell); man bekommt für 6 Jahre je Monat nur fünf Sechstel (≈83,3% – wird jährlich unterschiedlich ausgeglichen) seiner Bezüge.
- Gesamtzeit 6 Jahre, davon die letzten beiden frei (4/6-Modell); man bekommt für 6 Jahre je Monat nur vier Sechstel (≈66,6% – wird jährlich unterschiedlich ausgeglichen) seiner Bezüge.
- Gesamtzeit 7 Jahre, davon das letzte frei (6/7-Modell); man bekommt für 7 Jahre je Monat nur sechs Siebtel (≈85,7% – wird jährlich unterschiedlich ausgeglichen) seiner Bezüge.
- Gesamtzeit 7 Jahre, davon die letzten beiden frei (5/7-Modell); man bekommt für 7 Jahre je Monat nur fünf Siebtel (≈71,4% – wird jährlich unterschiedlich ausgeglichen) seiner Bezüge.
Das sind die bayerischen Möglichkeiten bis zum 7. Jahr. Auf dem Antragsformular (siehe den Downloadlink am Ende der Seite) sind alle oben benannten Möglichkeiten aufgeführt. Man kreuzt bei der Beantragung dann seinen Favoriten an.
Ein Beispiel:
Gewählt wird das 3/4 Modell. Ich erhalte 4 Jahre lang reduzierte Bezüge (monatlich minus 25%). Im vierten Jahr bin ich dann freigestellt.
Wer z.B. nach seinem 60. Geburtstag ab 1.8. des laufenden Jahres dieses Modell wählt und mit 64 den Antragsruhestand beantragt, arbeitet 3 Jahre lang bis zum 63. Geburtstag. Ab dem 1.8. dieses Jahres kommt die Freistellung. Nach einem weiteren Jahr (mit 64 ab 1.8.) könnte dann der Antragsruhestand beginnen.
In den Ausführungen oben wurden Beispielzahlen genannt. Je nach eigenem Geburtstag können sich Fristen ändern. Bitte bei den jeweiligen Bezirksregierungen erfragen.
Das Sabbatmodell in der „Mitte“ des Lehrerlebens
Wer während der aktiven Dienstzeit mal ein Jahr oder auch zwei raus will, für den gelten die gleichen Bedingungen und Zeiten wie oben. Das Sabbatmodell kann insgesamt nur 1 bis max. 2 Jahre in Anspruch genommen werden. Nach der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst vom 8. Oktober 2015, Az. II.5-BP4004-6b.125785 muss dann neu entschieden werden: „Soweit für die Zeit nach dem Ende des Freistellungsmodells eine weitere Teilzeitbeschäftigung beantragt wird, ist hierüber neu zu entscheiden.“ (II.A.7)
Die Gesamtdauer aller Freistellungsphasen ist geregelt im KMBek v. 10/2015: „Der Gesamtbewilligungszeitraum kann drei bis zehn Jahre umfassen“ (II.A.5.1). Hinweis: Dieser Gesamtbewilligungszeitraum gilt vermutlich (!) für eine „Teilzeitbeschäftigung“. Bitte bei den zuständigen Stellen im Bedarfsfall nachfragen.
Im gleichen KMBek heißt es bzgl. der Dauer auch: „… die Freistellungsphase umfasst ein oder zwei Jahre, jeweils beginnend mit dem 1. August eines Jahres. Nur wenn die Freistellungsphase unmittelbar dem Ruhestand vorausgeht, kommt auch eine längere Freistellungsphase (bis zu fünf Jahre) in Betracht.“ (II.A.5.1)
Wie werden die „Sabbatbezüge“ berechnet?
Man nehme die Gesamtzahl der Jahre (inkl. Freistellung) und spare das Gehalt des Freistellungszeitraumes ein, indem ich das Gehalt monatlich im Verlauf des gesamten Zeitraums kürze.
Beispiel: Beim 2/4-Modell arbeite ich 2 Jahre und gehe zwei Jahre in die Freistellung. Wenn nach den Freistellungsjahren der vorzeitige Ruhestand beginnt (mit 64), beginnt danach die Bezahlung der Versorgungsbezüge.
In den 4 Jahren vorher bekomme ich monatlich nur die Hälfte meiner Bezüge, da ich in vier Jahren zwei volle Jahre „reinarbeiten“ muss (4 mal 50% sind also 200% Bezüge in zwei Jahren).
Was an Steuern dann abgezogen wird, kann ich mit dem Gehaltsrechner des öffentlichen Dienstes ausrechnen:
► http://oeffentlicher-dienst.info/beamte/by/
Man gibt seine Besoldungsgruppe ein (z.B. A12), seine Dienstaltersstufe (z.B. 11 als höchste Möglichkeit am Ende der Dienstzeit), seinen Familienstand (z.B. verh.), die Arbeitszeit (z.B. in unserem Fall 50%), seine Lohnsteuerklasse (z.B. III).
Beim Gehaltsrechner wird noch eine allgemeine Stellenzulage dazu gezählt. Lehrer erhalten diese nicht. Im Beispiel müssen also die 41.80 EUR abgezogen werden.
Beim ► ausführlichen Lohnsteuerrechner kann man seinen Bruttoverdienst genau eintippen, stellt das Bundesland Bayern ein, gibt an, ob man Kirchensteuer bezahlt usw. Das Ergebnis ist etwas genauer (ohne Stellenzulage) als beim Gehaltsrechner des öffentlichen Dienstes.
Wer z.B. das 4/5-Modell wählt, hat monatlich nur 20% Abzüge, da nur ein Jahr hereingespart werden muss. Man könnte dann das 63. Lebensjahr in der Freistellung genießen und ab 64 in den Antragsruhestand gehen. Es lohnt sich, mehrere Modelle durchzurechnen. Die Abzüge sind oft kleiner als befürchtet, weil die Steuer geringer ausfällt.
Teilzeit und Sabbatmodell
Auch mit Teilzeit kann das Sabbatmodell gewählt werden (nicht unterhälftig). Man geht in dem Fall von seinem Teilzeit-Grundgehalt (brutto) aus, reduziert von da aus die Arbeitszeit um den jeweiligen Prozentsatz und der ► ausführliche Lohnsteuerrechner berechnet, was zum Schluss rauskommt.
Während des laufenden Sabbatmodells kann das Maß der Teilzeit nicht geändert werden. Die Teilzeit muss für den gesamten Sabbatzeitraum genommen werden. Es geht also z.B. beim Modell 4/5 nicht, drei Jahre voll zu arbeiten, im vierten Jahr dann 6 Stunden weniger zu arbeiten (also z.B. 21/27 bei den Mittelschullehrkräften) und im fünften Jahr dann die Freistellung anzutreten.
Wie hoch der Teilzeitanteil bei dem jeweiligen Sabbatmodell sein darf, sollte bei der jeweiligen Bezirksregierung erfragt werden. (siehe die Links am Ende des Artikels)
Wie verhält es sich mit den Altersermäßigungen?
Im Gegensatz zum Altersteilzeitmodell werden die Altersermäßigungen voll gewährt, z.b. im Mittelschulbereich 1 Stunde ab Lebensalter 59, 1 Stunde ab Lebensalter 62. Weitere Beispiele zur Altersermäßigung ► siehe hier
Sabbat und Beihilfe
Die Beihilfe läuft weiter wie bisher.
Wer kann das Sabbatmodell beantragen? Wann?
- FörderlehrInnen und Lehrkräfte (Beamte und Arbeitnehmer, kein Vorbereitungsdienst!) dürfen
- SchulleiterInnen, stellv. SchulleiterInnen und SeminarleiterInnen (-rektorInnen), wenn die Freistellung direkt vor dem gesetzlichen Ruhestand oder dem Antragsruhehstand erfolgt. (KMBek v. 10/2015, II.A.2)
Zwingende dienstl. Gründe dürfen – wie immer – nicht entgegenstehen (z.B. Mangel an Bewerbern zur Abdeckung des Unterrichts). Antragsschluss ist am 31.3. des laufenden Schuljahres. Bei den Schulämtern muss es dann meistens Mitte März vorliegen. Ob ein späterer Antrag auch noch akzeptiert wird, muss bei den Schulämtern bzw. der Abteilung an der jeweiligen Bezirksregierung erfragt werden.
Wie wirkt sich das Sabbatmodell bei den Versorgungsbezügen aus?
Das Jahr der Freistellung wird von den ruhegehaltsfähigen Dienstjahren abgezogen. Wer also z.B. ein Freistellungsjahr beantragt, dem wird ein Jahr von den ruhegehaltsfähigen Zeiten abgezogen. Wer zusätzlich noch Teilzeit beantragt hat, dem wird auch die Teilzeit anteilig von den ruhegehaltsfähigen Dienstjahren abgezogen.
Beispiel:
Wer nach dem 60. Geburtstag am 1.8. des laufenden Jahres z.B. das 3/4-Sabbatmodell beginnt, erhält das Freistellungsjahr komplett von seinen ruhegehaltfähigen Dienstjahren abgezogen.
Wer zusätzlich in diesen 3 Jahren noch eine Teilzeit von z.B. 3 Stunden beantragt hat, arbeitet z.B. als Mittelschullehrer 24/27. Das macht runde 122 Tage Abzug von der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit. Insgesamt verringert sich die ruhegehaltf. Dienstzeit um rund 1 Jahr plus 122 Tage.
Der Abzug wirkt sich übrigens nur dann aus, wenn man unter 40 Jahre ruhegehaltsfähige Dienstzeit kommt. Ab 40 Jahre bekommt man die 71,75% (Ruhegehaltsatz) von den ruhegehaltfähigen Bezügen (= Bruttogehalt, das in den letzten 2 Dienstjahren bezogen wurde). Bei diesen 71,75% spricht man dann übrigens vom „erdienten Ruhegehalt“.
Hat jemand z.B. 43 Dienstjahre auf dem Buckel, kriegt er auch nur 71,75%. Erst ab 45 Dienstjahren gibt es mehr. Das auszuführen, sprengt aber hier den Rahmen. ► weitere Infos zur Berechnung der Versorgungsbezüge
In den Ausführungen oben wurden Beispielzahlen genannt. Je nach eigenem Geburtstag können sich Fristen ändern. Bitte bei den jeweiligen Bezirksregierungen erfragen.
Damit ist der Überblick über das „Sabbatmodell“ schon am Ende angelangt. Es lohnt sich auf jeden Fall, das Modell in seine näheren Überlegungen einzubeziehen. Wer bereit ist, sich finanziell etwas einzuschränken, bekommt mit der Freistellung eine „nicht mit Geld aufzuwiegende“ Freizeit.
In der nachfolgenden Link- und Downloadliste finden sich Adressen samt Telefonnummern. Wer „offiziell“ seine „Möglichkeiten“ prüfen lassen und sichere, offizielle Infos will, der rufe am besten bei seiner Bezirksregierung an und lasse sich mit jemandem verbinden, der für den Bereich „Altersteilzeit und Beurlaubung“ zuständig ist. Da können dann auch Sonderfälle angesprochen werden.
Im Bereich der GEW Ansbach ist die Auskunft bei der Reg. v. Mittelfranken schnell, kompetent und wasserdicht. Das gleiche gilt für die KollegInnen beim Landesamt für Finanzen hinsichtlich der Versorgungsbezüge und der Auswirkungen auf die Versorgung beim Sabbatmodell. Sehr empfehlenswert!
Links, Kontaktmöglichkeiten und Downloads für Informationen und Formulare zum Sabbatmodell
► zur Formularseite der Reg. v. Mittelfranken (Übersicht über alle Formulare)
► MitarbeiterInnen und Zuständigkeiten im Sachgebiet Förderschulen an der Reg. v. Mfr.
► AnsprechpartnerInnen im Bereich der angestellten Lehrkräfte (TV-L)
► Link zur Übersichtsseite der AnsprechpartnerInnen beim Landesamt für Finanzen, Bereich Ansbach (Versorgungsbezüge).
Telefon für Ansbach: 0981/88801
► KollegInnen aus dem Bereich Realschulen, Gymnasien, kichliche Schulen und private Schulen wenden sich bitte an die zuständigen SchulleiterInnen
► Link zur Übersichtsseite der Kontaktmöglichkeiten mit dem Landesamt für Finanzen bayernweit.
Hinweis: Nachdem im Artikel viele Zahlen benutzt und Informationen weitergegeben wurden, können sich leicht Fehler eingeschlichen haben. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Ausführungen und die Gültigkeit der Links wird also logischerweise keine Gewähr übernommen. Bitte erkundigen Sie sich bei PersonalrätInnen, Schulämtern, Regierungen und Schulleitungen nach dem aktuellen Sachstand.