Hartz IV: Kein Mehrbedarf wegen Corona

Zusätzliche Aufwendungen während der Corona-Pandemie sind kein unabweisbarer Bedarf.

Der Fall: Der Mann beantragt höhere Hartz IV-Leistungen für erhöhte Aufwendungen wegen der Corona-Pandemie. Zur Begründung führt er aus, durch das Corona-Virus sei es zu einer bundes-, ja weltweiten Krise gekommen. Durch „Hamsterkäufe“ seien in den Supermärkten nicht selten billige Produkte an Grundnahrungsmitteln wie Reis, Nudeln, Feuchttücher, Fleisch, Konserven, Seife und Toilettenpapier ausverkauft. Viele seien gezwungen, teurere Produkte zu kaufen. Statt einer 500 g-Packung Nudeln für 0,45 Euro habe er zuletzt eine Packung für 2,70 Euro kaufen müssen. Preise wie 2,40 Euro für eine Salatgurke oder 1,00 Euro für eine einzelne Orange seien vor kurzem undenkbar gewesen.
Eine von Behörden empfohlen Notbevorratung von Lebensmittel und Wasser für mindestens zehn Tage koste daher mehrere hundert Euro. Er beantragt, ihm 500 Euro für Desinfektionsmittel/Hygieneartikel und Grundnahrungsmittel als Zuschuss, hilfsweise als Darlehen zu gewähren.
Mit seinem Antrag hatte er keinen Erfolg.

Das Sozialgericht: Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe rät in der Tat zu einem Notvorrat an Lebensmitteln und Getränken für 14 Tage. Diese Empfehlungen beziehen sich nicht speziell auf die Corona-Pandemie, sondern betreffen Notfälle und Katastrophen verschiedener Art. Es handelt sich dabei um keinen unabweisbaren Bedarf, für den das Jobcenter gesondert Leistungen als Zuschuss bzw. Darlehen zu erbringen hätte. Vielmehr liegt eine solche Bevorratung im Bereich der eigenverantwortlichen Entscheidung des Leistungsberechtigten, wie er die Mittel des Regelbedarfs für Nahrungsmittel und Getränke einsetzt. Etwas Anderes folgt auch nicht aufgrund der Einschränkungen, welche die Corona-Pandemie aktuell für die Bevölkerung mit sich bringt. Eine allgemeine Ausgangssperre ist nicht angeordnet worden. Damit ist es möglich, regelmäßig einkaufen zu gehen und den Bedarf an Lebensmitteln und weiteren wichtigen Gegenständen des täglichen Bedarfs zu decken. Niemand ist gezwungen, allein aufgrund der Corona-Pandemie Vorräte anzulegen, die über dasjenige hinausgehen, was in einem Haushalt auch sonst üblich ist.

Es ist nicht glaubhaft gemacht, dass sich der Antragsteller Grundnahrungsmittel nur zu höheren Preisen beschaffen kann, weil günstigere Produkte im Lebensmittelhandel aufgrund großer Nachfrage („Hamsterkäufe“) nicht mehr zu bekommen sind.

Sozialgericht Konstanz,
Beschluss vom 2. April 2020 – S 1 AS 560/20 ER


aus: einblick – Gewerkschaftlicher Info-Service Mai 2020 (www.dgb.de/einblick)
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