Welche Ordnungsmaßnahmen gibt es?

gsf – Im Schulalltag tauchen immer wieder Fragen nach Ordnungsmaßnahmen auf. Kann ein/e Schüler/in aus dem Unterricht  ausgeschlossen werden? Darf eine Lehrkraft einen Verweis unterschreiben oder muss das immer der/die Schulleiter/in sein? Wer spricht einen Unterrichtsausschluss aus? Darf ein/e Schüler/in in die Parallelklasse versetzt werden?

Wir können hier nicht die Frage erörtern, ob eine Ordnungsmaßnahme Sinn macht. In vielen Fällen würde sicher ein Gespräch (ohne Vorwürfe und Rachegedanken…) helfen, um die Angelegenheit aus der Welt zu schaffen, in anderen schwerwiegenden Fällen mag ein Verweis schon aus rechtlichen Gründen nötig sein.

Im BayEUG sind im Art. 86 alle Ordnungsmaßnahmen aufgelistet. Wer das ganze BayEUG lesen will, soll hier klicken

Alle anderen können hier weiterlesen und ermitteln, was das BayEUG zu Ordnungsmaßnahmen sagt und was nicht:

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Notenverteilung bei der dienstlichen Beurteilung in Bayern

Der Abgeordnete Adi Sprinkart (Bündnis 90/Die Grünen) stellte am 12.10.2011 eine schriftliche Anfrage an das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus zum Thema:

„Dienstliche Beurteilung der Lehrkräfte an Bayerns Schulen im Jahr 2010“

Die Antwort liegt nun vor. Abgefragt wurden:

Frage 1: Wie war die Verteilung der Gesamturteile auf die 7 Prädikatsstufen bei den periodischen Beurteilungen der Lehrerinnen und Lehrer im Jahr 2010 in den einzelnen Schularten (Grund- und Haupt- bzw. Mittelschulen getrennt aufführen) und aufgeschlüsselt
– nach Regierungsbezirken
– nach Altersgruppen
– nach dem Geschlecht der Lehrkräfte
– nach Teilzeit- und Vollzeitkräften

Frage 2: Wie war das Ergebnis der Beurteilung in Abhängigkeit davon, ob diese durch einen Mann oder eine Frau erfolgte? Bitte mindestens für eine Schulart aufschlüsseln.

Download der Auflistung durch das KM

 

 

Vergleichsmaßstäbe bei der Beurteilung

von Günther Schmidt-Falck*

Bestandteil der neuen Beurteilungsrichtlinien ist der Vergleich des Leistungsniveaus in einer Besoldungsgruppe.  Beförderte Lehrkräfte werden nun an den in ihrer neuen Besoldungsgruppe geltenden Leistungsmaßstäben gemessen. Beispiel: Wurde eine GS-Lehrkraft von A12 nach A12+Zulage befördert und hatte vorher die Stufe UB (Stufe 3), so ist das jetzt sehr leicht möglich, in die Stufe 4 heruntergestuft zu werden, weil sie ja jetzt mit den (angeblich) „Besseren“ verglichen wurde. Das gleiche gilt z.B. für die neuen StudienrätInnen an Förderschulen, die von A13 nach A13z befördert wurden.

Logischerweise gibt es keine Rückstufung zur vorherigen Besoldungsstufe durch eine schlechtere Beurteilungsstufe. Es gilt die Besitzstandswahrung.

Die offizielle Formulierung für den „Vergleichsmaßstab“ lautet so:

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Neue Beurteilungsrichtlinien: Was ändert sich?

von Barbara Leuschner, Florian Kohl und Dominik Hochleichter*

Am 25. Oktober veröffentlichte das KM im Amtsblatt neue Beurteilungsrichtlinien für Lehrkräfte im Beamtenverhältnis und Lehrkräfte auf unbefristetem Arbeitsvertrag, die Grundlage für die im Sinne des propagierten „Leistungsprinzips“ alle 4 Jahre anstehenden Beurteilungen durch die Vorgesetzten sind. Die wichtigsten Neuerungen sollen hier kurz zusammengefasst werden.

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Gesetze und Verordnungen

Hier gibt es alles, was nach Gesetz und Verordnung aussieht:
zur Downloadseite der Gesetze und Verordnungen

  • Verfassung des Freistaates Bayern
  • Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG)
  • Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG)
  • Gesetz über die Kostenfreiheit des Schulwegs (Schulwegkostenfreiheitsgesetz – SchKfrG)
  • Bayerisches Beamtengesetz (BayBG)
  • Bayerisches Lehrerbildungsgesetz (BayLBG)
  • Jugendschutzgesetz (JuSchG)

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Gehaltserhöhung auf Grund einer Ernennung

Besoldungsgruppen A9 bis A13

von Sybille Plomer*

Wie jedes Jahr werden die Regierungen ermächtigt, bestimmte Lehrkräfte zum nächstmöglichen Zeitpunkt in den Genuss einer Gehaltserhöhung zu bringen.

Voraussetzung dafür ist für alle Lehrkräfte eine bestimmte Bewertungsstufe in der letzten dienstlichen Beurteilung und eine bestimmte Anzahl von Dienstjahren. Erhebungs­stichtag ist der 31.Dezember 2011.

Die Dienstjahre werden ab der Verbeamtung gerechnet. Das gilt für alle Berufsgruppen.

Das bedeutet konkret:

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